ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Aktivitäten

Workshop IV – Verfahrensrecht an Beispielen zum Kindesunterhaltsverfahren

Samstag, 17. März 2018 09:00 Uhr - 18:00 Uhr

Ausweichtermin: 30.06.18 in Essen

Der VafK Köln e.V. setzt die Veranstaltungsreihe „Strategie und Taktik der Verfahrensführung“ mit Manfred Herrmann fort. In eintägigen Workshops erarbeiten wir einen Kontext des aktuellen Familienrechts und die Ausgestaltung im aktuellen Verfahrensrecht. 

Thema:  Strategie und Taktik der Verfahrensführung - „Das Unterhaltsverfahren“

In diesem Workshop geht es um die doch recht fiesen Tricks, mit denen Jugendämter oder gar die eigenen – auch die vermeintlich "guten" - Anwälte die Väter linken, weil sie die Arbeit und die erforderliche Konfrontation mit dem Richter nicht wollen. Im Nu steht man als Unterhaltspreller, Drückeberger und Rabenvater da, obwohl einem selber der Kindesunterhalt als unerschwinglich erscheint oder man gar von der gesetzlchen Unterhaltspflicht durch Gesetz eigentlich doch befreit wäre. Schuldenberge türmen sich auf, die man nie mehr abbauen kann. Die Mutter des Kindes erwächst dagegen zur Raupe Nimmersatt.

Trennung ist nicht nur mit viel persönlichem Leid verbunden; oftmals gerät man auch in die Mühlen der (Familien-)Gerichtsbarkeit. Eines der Themen dieser (familien-)gerichtlichen Verfahren ist dann das Unterhaltsverfahren, denn - in der Regel - wird der MANN, der Vater, dazu verurteilt, bei Trennung (und nach der Scheidung) Geld an die Frau zu zahlen, sei es unter dem (falschen) Namen „Kindesunterhalt“, sei es unter den Namen „Trennungsunterhalt“, „nachehelicher Unterhalt“, „Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter“. Was MANN, was Vater dabei als besonders ungerecht empfindet, ist, das er, auch wenn er z.B.

-        das gemeinsame Kind maßgeblich mit betreut (auch bei Betreuungsleistungen von 1/3 des Jahres bis zu ½ des Jahres [= paritätisches Wechselmodell]) zur Zahlung des ungeminderten Satzes der Düsseldorfer Tabelle an Kindesbarunterhalt

-        von der Mutter und/oder dem (i.d.R .jugendlichen oder schon erwachsenen) Kind immer wieder und völlig unbegründet der Gewalttätigkeit oder gar des sexuellen Mißbrauchs beschuldigt wird, zur Zahlung des ungeminderten Satzes der Düsseldorfer Tabelle an Kindesbarunterhalt und/oder des ungeminderten Satzes des Betreuungsunterhalts

an die Frau zahlen muß.

Oft wundert man sich dann, daß das, was da geschieht, was man da erlebt, so gar nichts mit dem zu tun hat, was man als Recht empfindet.

Das mag daran liegen, daß man aufgrund eigener starker emotionaler Betroffenheit selbst den klaren Blick dafür verloren hat, was objektiv Recht ist. Vielleicht liegt es aber auch daran, daß man im Rahmen des Trennungskonflikts sich das erste Mal veranlaßt sieht, eine/n Rechtsanwalt/--anwältin aufzusuchen, ihn/sie zu beauftragen, und/oder das erste Mal mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert wird. Aber auch derjenige, der schon eigene Erfahrungen mit z.B. „allgemeinen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren“ oder mit verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Verfahren hat, wird sich oftmals ungläubig die Augen reiben, wenn er sein erstes familiengerichtliche Verfahren erlebt.

 

Ursache für diese – oftmals – sehr negativen Überraschungen ist nicht nur, ja nur zu einem geringen Teil das spezielle Verfahrensrecht des familiengerichtlichen Verfahrensrecht, das FamFG. Hauptursache ist, wie man – meistens viel zu spät – realisiert, daß

  • es sich in unserer Gesellschaft die Auffassung eingebürgert hat, bei Trennung/Scheidung hat immer die Ex-Frau und Mutter Anspruch auf Geld vom Ex-mann und Vater, egal ob sich der Trennungsvater weiter um seines Kinder kümmert, oder nicht, ja egal, ob er sie nach der Trennung sogar im Wechselmodell betreut,
  • die Familienrichter – auch und gerade im Unterhaltsverfahren – oftmals sowohl das materielle Recht (z.B. Nicht-Beachten ggf. vorliegender Verwirkungstatbestände) als auch das Verfahrensrecht (z.B. Mißachtung förmlicher Beweisanträge des Vaters und Ex-Mannes) verletzten,
  • oftmals (auch) der eigene Anwalt Rechtsverletzungen der Gegenseite oder gar des Richters einfach geschehen läßt, oder gar sich daran noch beteiligt, natürlich zu Lasten des Mannes und Vaters.

 

Oftmals erlebt man, daß

  • der/die eigene Rechtsanwalt/-anwältin es unterläßt, wichtige Sachverhalte vorzutragen, und wichtige Rügen betreffend die Verfahrensführung zu erheben (die spätestens für das ggf. folgende Rechtsmittelverfahren wichtig wären), und
  • der/die Familienrichter/in die Dinge, die einem selbst – und auch tatsächlich für die zu treffende gerichtliche Entscheidung – wichtig sind, einfach ignoriert.

 

Wie kann man solchem Verhalten von Prozeßgegner/in, gegnerischen/r Rechtsanwalt/-anwältin, Familienrichter/in, und eigenem/r Rechtsanwalt/-anwältin begegnen?

Man muß sich – in Kenntnis der Tatsache, daß Rechtsanwälte in familiengerichtlichen Verfahren (leider) oftmals den eigenen Mandanten wie ein unmündiges Kind behandeln, seine tatsächlichen Interessen überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen, und es unterlassen, das Mandanten-Interesse im familiengerichtlichen Verfahren umfassend zu vertreten – den/die eigene/n Rechtsanwalt/-anwältin sehr sorgfältig aussuchen, und selbst den eigenen familiengerichtlichen Prozeß umfassend (d.h. auch in Bezug auf die materiell-rechtlichen sowie verfahrensrechtlichen Fragen hin) vorbereiten und immer wieder auch und gerade dem/r eigenen Rechtsanwalt/-anwältin deutlich machen,

  • was das eigene Ziel ist,
  • aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und welcher Rechtsprechung dieses erreicht werden kann und soll,
  • wie die mündliche Verhandlung geführt wird, und
  • welche Verfahrensrügen schon in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, und in der mündlichen Verhandlung selbst aufgrund welchen Verhaltens der Gegenseite oder des/s Richters/-in zu erheben sind.

 

Man muß weitgehend das „Spiel selbst aktiv spielen“, auch wenn man einen Anwalt mandatiert hat. Man muß – in guter Kenntnis der „Spielregeln“ – „als Kreisklassenmannschaft im DFB-Pokal“ das „erste Spiel“ so aufbauen und spielen, daß man „in das Endspiel um den DFB-Pokal – als Kreisklassenmannschaft – einzieht, und dann auch den FC Bayern schlägt“, getreu dem Motto „Nichts ist unmöglich!“

Oder anders gesagt: Da es erfahrungsgemäß ein außergewöhnlicher Glückfall ist, einen Anwalt zu haben, der tatsächlich die Mandanten-Interessen im familiengerichtlichen Verfahren auch so vertritt, wie man – als Mandant – das auch erwarten darf und erwartet, muß man größte Sorgfalt bei der Auswahl eines Rechtsanwalts walten lassen, und im Verfahren selbst mit diesem immer wieder den Vortrag zum Verfahren, die zu erhebenden Rügen, und die einzulegenden Rechtsmittel verbindlich absprechen.

Und man sollte wissen, was man machen kann, wenn es zum Äußersten kommt, wenn der Anwalt im Verfahren – insbesondere in einem Verfahren mit Anwaltszwang – das Mandat niederlegt.

 

In diesem Workshop werden wir die Kenntnisse erarbeiten,

-        wie ein verfahrensrechtlich korrektes Unterhaltsverfahren durchgeführt werden muß,

-        wie man das Gericht zwingen kann, die verfahrensrechtlichen Fehler der Gegenseite, und den eigenen Vortrag zur Sache tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und der Entscheidung im Verfahren zwingend zugrunde zu legen,

-        wie man den eigenen Rechtsanwalt – notfalls – dazu zwingen kann, tatsächlich umfassend die Mandanten-Interessen zu vertreten,

und wie man

  • den/die Prozeßgegner/in und seine/n / ihre/n Rechtsanwalt/-anwältin bei rechtswidrigem Verhalten in die Schranken weist,
  • mit parteiischen und/oder unwilligen Familienrichtern umgeht, und
  • den/die eigene/n Rechtsanwalt/-anwältin in die Pflicht nimmt, tatsächlich das Mandanten-Interesse im Gerichtsverfahren umfassend wahrzunehmen.

 

Die Veranstaltungen dieser Workshop-Reihe geben konkrete Impulse zum eigenen, selbstbestimmten Handeln, zur Eigeninitiative in den eigenen Angelegenheiten, hier speziell im Themenkomplex „Verfahrensrecht/Führung eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Vorbereitung einer Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde“.

Nach intensiver und selbständiger Beschäftigung mit den Themen dieses Workshops, sowie der intensiven Nachbearbeitung, sollten die Teilnehmer in der Lage sein, sich u.a. folgende Fragen zu beantworten:

  • Was ist mein Problem?
  • Was ist mein Ziel?
  • Wie baue ich zusammen mit meinem/r Rechtsanwalt/-anwältin – mit Blick auf den angestrebten Erfolg – meine Strategie für das familiengerichtliche Verfahren auf?
  • Wie gehe ich mit fiesen Tricks des/r Prozeßgegners/-in und dessen/deren Rechtsanwalt/-anwältin, des/der Familienrichters/-in, und des/r eigenen Rechtsanwalts/-anwältin um?

Die Veranstaltungen dieser Workshop-Reihe geben konkrete Impulse zum eigenen, selbstbestimmten Handeln, zur Eigeninitiative in den eigenen Angelegenheiten, hier speziell im Themenkomplex Kindesunterhalt.

Die Workshops werden von Dipl.-Jur. Manfred Hermann als Gruppenarbeit durchgeführt.
 
Die Teilnehmerzahl ist auf je 25 Personen begrenzt.