Ein Dauerthema für Trennungseltern ist der Barunterhalt. In den allermeisten Fällen muss ein Elternteil zu Händen des anderen Elternteils für das gemeinsame Kind Barunterhalt bezahlen. Dabei gilt: "Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat." (BGH 01.07.1998 - XII ZR 271/97). Einen solchen Titel kann man erstellen lassen beim 1. Jugendamt, 2. beim Familiengericht oder 3. bei einem Notar. Beim Familiengericht fallen allerdings Verfahrens- und Anwaltsgebühren an, während ein solcher Titel beim Jugendamt und beim Notar kostenlos erstellt werden kann. Letztere allerdings "erinnern sich zu ihrem Bedauern" nicht immer daran und stellen einfach mal eine saftige Rechnung.
Eine solche Rechnung habe ich neulich erhalten, fast zwei Jahre nachdem die Sache für mich abgeschlossen war. Die Mutter meines Kindes hatte damals beim Jugendamt um Unterstützung bei der Berechnung des von mir zu zahlenden Kindesunterhaltes gebeten, sprich eine Beistandschaft eingerichtet. Was da so alles abgelaufen ist, erzähle ich ein andernmal. Jedenfalls war mein Vertrauen in die Korrektheit der Arbeit des Jugendamtes eingeschränkt, so dass ich mich an einen Notar gewandt hatte, um dort eine Titulierung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu lassen. Letztlich habe ich dann doch die Jugendamtsurkunde unterschrieben und hatte den Notar schon ganz vergessen, bis eben neulich folgende Rechnung von ihm kam:
"Kostenberechnung Gemäß §§ 34, 15 GNotKG (Anm: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung Vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nach vollständiger Entwurfsfertigung (Schuldanerkenntnis wegen Kindesunterhalt)
Gebührentatbestand Wert (EUR) Gebühr (EUR) KV 21303: vorzeitige Beendigung nach vollständigem Entwurf 97.920,00 273,00 (§§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 46, 52 Abs. 3 Satz 2) KV 32002 Auslagen: Dateipauschale 3,00"
Plus Märchensteuer wollte der Herr Notar gerne von mir 328,44 € überwiesen haben. Das fand ich erstmal doof und habe daher zurückgeschrieben, ob der Entwurf denn wirklich "vollständig" gewesen sei und wie denn der "Wert" von 97.920 € zustande kommt. Die Antwort des Notars leuchtete mir ein und ich hätte schon fast bezahlt, wenn mir nicht doch noch eingefallen wäre, dass ich irgendwo mal gelesen hatte, dass die Titulierung beim Notar gebührenfrei ist. Ich habe also nachgeforscht und siehe da, im Ergebnis konnte ich dem Herrn Notar folgendes schreiben:
"An Herrn Notar XYZ - nachrichtlich an die Notarkammer
Sehr geehrter Herr Notar, vielen Dank für Ihren ausdrücklichen Hinweis, dass Sie verpflichtet sind, die Gebühren nach den zwingend festgelegten Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes zu erheben. Das hat mich darauf gebracht, dass meine Nachfrage vom XYZ gänzlich an der Sache vorbeiging, wofür ich um Entschuldigung bitten möchte.
In dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) - Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) - Kostenverzeichnis - Teil 2 Notargebühren - Vorbemerkung 2 Absatz 3 findet sich folgender Text:
„Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.“
§ 67 Abs. 1 BeurkG lautet wie folgt: „(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von … 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, …“
Bitte nehmen Sie es mir nicht übel, dass ich Ihre Rechnung daher bezüglich KV 21303: vorzeitige Beendigung nach vollständigem Entwurf (§§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 46, 52 Abs. 3 Satz 2) nicht akzeptieren werde. Ihre Auslagen nach KV 32002 „Auslagen: Dateipauschale“ in Höhe von 3,57 € habe ich soeben überwiesen."
Und siehe da, zwei Tage später kam die Antwort des Notars: "bezugnehmend auf Ihren völlig richtigen Einwand gegen die Kostenrechnung übersende ich Ihnen als Anlage eine berichtigte Kostenrechnung (Anm: In Höhe von 3,57 € für die Auslagen). Den Bearbeitungsfehler bedaure ich sehr und bitte diesen zu entschuldigen."
Und so, liebe Kinder, endet diese kleine Geschichte mal etwas weniger betrüblich, als die meisten Geschichten zu diesem Thema. Falls Ihr also mal aus irgendeinem Grund in die Verlegenheit kommen solltet, einen Unterhaltstitel bei einem Notar erstellen lassen zu wollen, es kostet wirklich (fast) nichts. Man muss halt nur die Gebührenordnung für Notare besser kennen, als der Notar selbst. Wieviele tun das wohl?
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