Nachdem Manfred Herrmann vom Essener Verein EfKiR eine Klage beim Bundesverfassungsgericht angestrengt hat, sah sich der Gesetzgeber gezwungen das Grund- und Menschenrechtswidrige Wohngeldgesetz zu ändern.
Ab sofort können auch nicht sorgeberechtigte Väter für Kinder die sie mit im Haushalt betreuen (d.H. Umgang haben) Wohngeld erhalten.
§ 5 Abs. 4 WoGG i.d.F. vom 1.1.2016 lautet nun:
(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Damit ist auch erstmalig ein gleichwertiger Leistungsanspruch in einem Gesetz dokumentiert, wenn das Kind zu wenigstens 1/3 im Haushalt betreut wird. Das sollte auch Auswirkungen auf die Grund- und Menschenrechtswidrige Praxis im Bereich des SGBII haben. Klagen hilft!
Danke Manfred!