Der Vater hatte für das Kind Kindergeld beantragt und dabei das Konto der Mutter angegeben, auf das die Kindergeldkasse dann zahlte. Die Bewilligung des Kindergeldes wurde dann rückwirkend aufgehoben und das Kindergeld vom Vater zurückgefordert, obwohl dieser es selbst gar nicht erhalten hatte. Da der Vater jedoch der eigentliche Leistungsempfänger war, wurde er vom Finanzgericht ungeachtet dessen zur Rückzahlung verpflichtet.
Merke: Ändern sich die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld (Wechsel des Haushaltes, Tod des Kindes u.v.m.) ist die Familienkasse unmittelbar zu informieren.
Achtung Stolperfalle: Wechselt beispielsweise das Kind in den Haushalt des anderen Elternteils, dem man beispielsweise wegen Wechselmodell/Doppelresidenz das Kindergeld ganz oder hälftig überwiesen hatte, kann dieser Elternteil das Kindergeld rückwirkend zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen beantragen. Der ehemals Anspruchsberechtigte zahlt damit doppelt, erst an den anderen Elternteil und dann noch die Rückzahlung an die Familienkasse.
Man sollte daher immer klare Verhältnisse schaffen und nicht gutgläubig selbst beantragte Leistungen weiterreichen.
FG Rheinland-Pfalz v. 13.6.2019 - 5 K 1182/19