Der Kläger hat Anspruch auf SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens aus seiner Teilzeitbeschäftigung, weil neben den weiteren Absetzbeträgen auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn aus der beim Jugendamt unterzeichneten Unterhaltsurkunde in vollem Umfang einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.
Bei der Unterhaltsurkunde handelt es sich um einen Unterhaltstitel zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II. Der Senat geht davon aus, dass der Umfang der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht in jedem Einzelfall eigenständig festzustellen, sondern regelmäßig auf den titulierten Unterhaltsanspruch abzustellen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger den von ihm anerkannten Unterhalt auch regelmäßig erbracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht aus seiner allgemeinen Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass die gesetzliche Regelung die vom Kläger gewählte Gestaltung ausdrücklich zulässt. SG Freiburg - S 4 AS 3239/08 - LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 5458/09 - Bundessozialgericht - B 4 AS 78/10 R -