Hier eine Aktuelle Entscheidung des EGMR zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung. Die Staatlichen Institutionen hatten über Jahre nur unzureichende Maßnahmen ergriffen, um den entfremdeten Elternteil mit den Kindern zusammenzuführen. Interessant: der EGMR benennt ausdrücklich das Thema Entfremdung (Ablehnung eines Elternteils wird in Deutschland i.d.R. als Kindeswille missgedeutet).
Stichwortartige Zusammenfassung
EGMR: Pisica vs Rep. Moldavien Entscheidung vom 8.10.2019
Sachverhalt
2002 Heirat
07/2003 Eheliche Geburt des Sohnes 1
03/2006 Scheidung, SorgeR für Sohn -> Mu. … Versöhnung …
08/2007 Geburt Sohn 2 und Sohn 3 (Zwillinge)
Ab 2012 Aggressions-Vorwürfe gegen Mann
07/2013 eigenmächtige Abholung S 2 und S 3 aus Haus der Mutter
09/2013 Rückgabe S 2 und S 3 an Mutter
Schutzanordnungen – nicht durchgesetzt
Anfang 2014 Erste psycholog. Begutachtung: „Eltern lieben beide Kinder und wollen mit beiden
Zeit verbringen.“
Bis 12/2014 Hin und Her ….
12/2014 Stationäre Unterbringung der 3 Sohne zur 2. Begutachtung: induzierte Eltern-Kind-Entfremdung diagnostiziert, emotionaler Missbrauch der Kinder durch den Vater. „Kinder lehnen Kontakt zur Mutter ab.“ Empfehlung: Trennung von beiden Eltern.
02/2015 Erstinstanzliches Urteil: Sorge R -> Vater
06/2015 Zweitinstanzliches Urteil: Sorge R -> Mutter
X erfolglose Vollstreckungsversuche der Mutter
Anordnung des Bürgermeisters, dass 3 Söhne für 45 Tage bei den Großeltern leben
02/2017 3. Gutachten, PAS bestätigt, Söhne lehnen Mu. ab, lasten ihr u.a. die aktuelle Trennung vom Vater an
03/2018 Antrag des Vaters auf SorgeR für alle 3 Söhne.
SorgeR S 2 und S 3 (11 Jahre) wegen deren ausdrücklichem Willen -> Vater
SorgerR S 1 (ca. 15) bleibt bei der -> Mutter
Anträge der Mutter: 50.000 EUR Schadensersatz/Schmerzensgeld und 2.163 EUR Anwaltskosten
Entscheidung
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Verletzung von Art. 8 Der Konvention, insbesondere der besonderen Sorgfaltspflicht durch
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Lange Verfahrensdauer
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Mangelhafte Vollstreckung
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Nicht zuteil werden lassen von psychologischer Hilfe für die Kinder
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12.000 EUR Schadensersatz/Schmerzensgeld. (6050 EUR durchschnittliches Brutto-Jahres-
einkommen)
2.000 EUR Anwaltskosten