Im Gegensatz zur weiterhin grundrechtswidrigen Situation in Deutschland, ist im überwiegenden Teil des europäischen Auslandes der Vater automatisch Träger des gemeinsamen Sorgerechtes. Es bedarf dort also keines langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahrens damit der Vater Entscheidungen für das Kind treffen kann. Wegen des Haager Übereinkommens, welches auch in Deutschland gilt, müssen, sofern die Sorgeberechtigung (Geburt des Kindes) im Ausland erworben wurde, diese Regelungen auch hier gelten.
So ist in diesem Fall auch das Jugendamt nicht berechtigt, der Mutter ggf. eine Bescheinigung über Alleinsorge auszustellen. Verzieht das in Deutschland geborene Kind aber in ein europäisches Land, in dem das gemeinsame Sorgerecht mit der Vaterschaft festgestellt wird, erhält dort auch der Vater automatisch das Sorgerecht; die deutsche menschenrechtswidrige Sonderregelung findet dort keine Anwendung.