Gerichte meinen zuweilen über Beweisanträge – wie in diesem Fall Anhörung des Gutachters – hinweggehen zu können. Der BGH stellte erneut klar, dass die Anhörung des Gutachters keine Ermessensentscheidung des Gerichtes ist, sondern (falls dieses von einer Partei beantragt wurde) Teil des Grundrechtes auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG ist. Dabei ist insbesondere unerheblich, ob das Gericht selbst Zweifel an einem vorliegenden Gutachten hat.
Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien bestehe unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. Für einen Ausnahmefall sei nichts ersichtlich.
Wer es also bei einem zweifelhaften Gutachten (unserer Erfahrung nach sind die meisten Gutachten mangelhaft) unterlässt, die Anhörung des Gutachters zu beantragen, ist selbst schuld.