Das Amtsgericht hatte eine Umgangspflegschaft angeordnet, da es feststellte, dass die Mutter bindungsintollerantes Verhalten zeige und immer wieder Umgangstermine verhinderte.
Familiengericht und OLG stellten übereinstimmend fest, dass die Kostenentscheidung billigem Ermessen entspräche, da die Mutter ihrer Wohlverhaltenspflicht nicht nachgekommen war und deshalb eine Umgangspflegschaft zum Wohle des Kindes notwendig war.
Merke: §1684 BGB ist zwar ein zahnloser Tiger in Bezug auf Sanktionen, die Kostenentscheidung im Sinne des Kindes kann aber zusätzlich zu Ordnungsgeldern wegen Umgangsboykott ein Mittel sein, um den Umgang dauerhaft sicherzustellen.