Neu ist, dass dem Verfahrensgegner jetzt regelmäßig vor der Bewilligungsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung nicht nur zur Erfolgsaussicht des Antrages, sondern auch über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu geben ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Praktische Bedeutung nach der gerichtlichen Entscheidung in der Sache erlangt die Vorschrift des § 120a Abs. 3 ZPO über den Einsatz des Geldes, das durch den Prozess erlangt worden ist. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Beträge grundsätzlich zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen.
Für die familienrechtliche Praxis sind Nachzahlungen von rückständigem Unterhalt von besonderer praktischer Bedeutung. Auch ein rechtzeitig erhaltener Unterhalt hätte der Beteiligte als Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Deckung der Verfahrenskosten einsetzen müssen. Somit kommt auch eine Nachforderung in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.09.2011 - 5 WF 3/11 - FamRZ 2012, 385; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 115 Rn. 58a).