Kindergeldbezug ist bei Trennungselternteilen immer ein Ärgernis und führt auch immer wieder zu Streit. Gesetzliche Grundlage dafür ist die (aus unserer Sicht) überholte Bestimmung des § 64 EStG, nach der es nur einen „Kindergeldbezugsberechtigten“ gibt.
Man kann auch – nicht ohne Berechtigung – die Auffassung vertreten, daß im Trennungsfall – zumindest bei Wechselmodell – jeder Trennungselternteil das volle Kindergeld erhalten muß; denn es haben dann ja beide insbesondere die erhöhten Wohnungskosten (Wohnung mit Kinderzimmer!) für die Kinder zu tragen.
Uns liegt eine Anfrage vor, ob wir einen Elternteil vermitteln können, der/ die das Wechselmodell praktiziert, aber das Kindergeld nicht erhält (möglichst mit Anspruch auf PKH/VKH) und bereit ist, diese Frage einmal gerichtlich durchzukämpfen (Klage vor dem Finanzgericht, dann ggf. zum BFH, und zum BVerfG). Bei Interesse bitte melden unter:
Hintergrund der Anfrage ist folgender:
Es gibt eine Reihe von OLG-Entscheidungen zur Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, nach denen Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen OLG besteht darüber, ob im Falle des praktizierten Wechselmodells dem VKH-begehrenden Elternteil bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit
- der „halbe Unterhaltsfreibetrag bzgl. der Kindesunterhaltspflicht“, oder
- der „ganze Unterhaltsfreibetrag bzgl. der Kindesunterhaltspflicht“
angerechnet werden muß. Diese Frage liegt inzwischen sogar dem BGH als Rechtsbeschwerde vor und muß demnächst höchstrichterlich entscheiden werden.
Bemerkenswert ist dabei, daß keines der OLG die Frage stellt, ob nicht – trotz Wechselmodell – nur einer den ganzen Unterhaltsfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 ZPO angerechnet bekommen kann. Dies steht im eklatanten Gegensatz zu der Frage der Zahlung von Kindergeld, wo immer noch nur an einen gezahlt wird. Und damit kann man mit Bezug auf diese gerade entstehende Rechtsprechung bzgl. PKH/VKH auch die Kindergeld-Frage rechtlich aufrollen.