Grundsätzlich ist aus entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen anzustreben. Das ,,Optimalmodell" wäre eine 50:50-Regelung.
Wenn die Absichten eines Elternteils (oder beider Eltern)
nicht das Kindeswohl gefährden - vgl II.L. und II.M. -, ist
bloße Uneinigkeit kein hinreichender Grund, einem Elternteil
die alleinige Obsorge zuzusprechen:
I Wie empirischeU ntersuchungenraz eigen,i st die Chance,
dass Eltern doch eine Einigung erzielen, unter der
Voraussetzungd er beibehaltenenO bsorgeb eider Eltern
größer als bei der alleinigen Obsorge eines Eiternteils.
I Anstelle einer Veränderung der Obsorgeregelungm üssten
die Eltern durch Mediation, Erziehungsberatung
oder die Bestellung eines entwicklungsorientiert arbeitendenS
achverständigenulsn terstütztw erden,e inee invernehmliche
Lösung zu finden.