Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung heraus, so dient dies häufig nicht dem Wohl des Kindes.
Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung dieses Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann (Anschluss an BVerfG, NJW 2009, 425 = FamRZ 2009, 189).
OLG Saarbrücken Beschluß vom 6.4.2011, 6 UF 40/11