ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Der BGH hat [zum Betreuungsunterhalt] entschieden, dass für die Betreuung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich auch der andere Elternteil in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.


Im konkreten Fall entlaste der Vater die Mutter bereits durch die von ihm wahrgenommenen Umgangszeiten. Hierdurch werde jedenfalls an einzelnen Tagen schon eine vollschichtige Tätigkeit möglich.
Es müsse deshalb konkret geprüft werden, ob nicht eine Umgestaltung der Umgangszeiten des zeitlich flexiblen Vaters die Mutter weiter entlasten könne. Dass dies dem Kindeswohl widerspreche, habe das OLG nicht festgestellt.

BGH vom 1.06.2011
AZ: XII ZR 45/09