Das OLG Brandenburg entschied, dass ein minderjähriges Kind einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seinen betreuenden Elternteil hat. Auch der betreuende Elternteil habe gemäß § 1360a Abs. 4 BGB eine besondere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Die Mutter des Kindes verfügte bei Einleitung des Verfahrens über ein hinreichendes Vermögen, aus dem sie die Verfahrenskosten vorschussweise hätte bestreiten müssen. Daher war die Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.
Hinweis: auch wenn die Mutter z.B. das Konto plündert oder sich sonstwie bereichert, kann dieses dazu führen, dass sie Vermögenswerte besitzt, die eine Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind begründen.