Betreuen getrennt lebende Eltern ihre Kinder in der Doppelresidenz und beziehen HARTZ IV-Leistungen, dann steht beiden der hälftige Mehrbedarf für Alleinerziehung zu. Außerdem haben beide einen Anspruch auf einen angemessenen, größeren Wohnraum. Die Unterkunftskosten sind in beiden Haushalten "nach Köpfen" zu berechnen, da bei genau hälftiger Betreuung kein eindeutiger Lebensmittelpunkt feststellbar sei.
Zwar ist die Entscheidung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich zu begrüßen, jedoch führt es in seiner Begründung aus, dass Mehrbedarfe nur dann gewährt werden, wenn die Betreuung annähernd hälftig erfolgt. So haben auch weiterhin Kinder, welche einen Elternteil auch nur minimal weniger sehen, keinen Anspruch auf Wohnraum in beiden Haushalten.
Hier ist der Gesetzgebe gefragt, endlich zu handeln um Kindern ein Aufwachsen mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Der Umgangsberechtigte Elternteil ist nämlich verpflichtet, dem Kind Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Das Sozialrecht gibt dieses aber nicht her.