Update: Der VerfGH Sachsen entschied kürzlich, dass Gerichte mündliche Verhandlungen unter Beachtung hygienischer Maßnahmen durchzuführen haben (Vf. 39-IV-20 (e.A.)).
Die derzeitige Epidemie wird von einigen Familiengerichten benutzt, um das Grundrecht auf Rechtsschutzgewährleistung in Familiensachen zu verweigern; eine erste solche Entscheidung des AG Frankfurt ist ergangen, wie die FamRZ berichtet (Beschluss v. 8.4.2020 – 456 F 5080/20 UG).
Das ist u.E. nicht hinnehmbar. Denn auch und gerade den Gerichten ist es nicht nur zumutbar, sondern auch möglich, Anhörungen – unter Wahrung des Abstandsgebots durchzuführen. Die Gerichtssäle sind groß genug dafür. Und Schutzmasken sowie Desinfektionsmittel sollte die Justiz sich auch inzwischen hinreichend beschafft haben. Solange es möglich ist, tägliche Besorgungen zu erledigen muss auch der Rechtsstaat aufrecht erhalten bleiben.
Betroffene sollten in Ewägung ziehen Beschwerde wegen Verweigerung der Rechtsschutzgewährleistung zu erheben, und notfalls (wenn der ordentliche Rechtsweg erschöpft ist) Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung des BVerfG zu stellen. Aktuell haben Gerichte auch andere übereilte Grundrechtsrechtseingriffe wie z.B. absolute Versammlungs- und Demonstrationsverbote aufgehoben.