Das OLG stellte klar, dass umgangsberechtigte Elternteile keinen Einfluss auf die Impfreihenfolge hätten und es auch keine Verpflichtung zur Impfung gäbe. Eine etwaige Testung wäre nur erforderlich bei einschlägigen Krankheitssymptomen oder Kontakt zu erkrankten Personen.
Der Antragsgegner habe zudem seine 14 und 16 Jahre alten Kinder beeinflusst den Umgang abzulehnen. Es sei nicht ersichtlich warum die Kinder meinen, von dem antragstellenden Elternteil gehe im Gegensatz zu Mitschülern und einer Vielzahl anderer Kontaktpersonen eine Gefährdung aus. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens wäre zudem beschädigt, da der Antragsgegner im Krankenhaus arbeite und einem ungleich höherem Risiko ausgesetzt sei als der Antragsteller.