Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei weiteren leistungsfähigen Verwandten gerader Linie (Mutter, Großeltern) dem (angeblich) nicht betreuende Elternteil mehr als nur der sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) verbleibt, sondern lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann.
Die Untehaltsvorschusskasse hatte vom Antragsgegner zu hohe Regressforderungen gestellt und bei der Berechnung nur auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt anstatt den angemessenen Selbstbehalt heranzuziehen.
Damit eröffnen sich für Eltern Spielräume um sich gegen zu hohe Unterhaltsforderungen zu wehren und ihren Kindern trotz eventueller Unterhaltsverpflichtung eine angemessene Gestaltung der ansonsten raren gemeinsamen Zeit zu ermöglichen.
Bei andern zum Unterhalt heranzuziehenden Leistungsfähigen Verwandten entfällt daher die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern.
Bei Unterhaltsausfallleistungen nach dem UVG gilt laut dem BGH dem demnach: "Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat."
D.h. die Unterhaltsvorschusskasse kann nicht auf die Großeltern zurückgreifen und muss den angemessenen Selbstbehalt zur Unterhaltsberechnung ansetzen.