Letztes Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG in Umgangssachen mehr als die pauschale Entschädigung von 1.200 € pro Jahr Verfahrensverzögerung angemessen sein könnte (BGH 06.05.2021 - III ZR 72/20).
Inzwischen hat das verklagte Land (RLP) die geforderte Entschädigung für immaterielle Schäden aus unvertretbar überlanger Verfahrensdauer vollständig anerkannt, und zwar 15.000 € für 37 Monate.
Ein kleiner, hart erkämpfter Schritt in die richtige Richtung.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 27.01.2022 zu 1 EK 1/19 beschlossen:
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Das beklagte Land wird verurteilt, über das Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 17.10.2019 (Anmerkung: da wurden bereits 3.700 € gezahlt) hinausgehend weitere 11.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2019 an die Klägerin zu zahlen.
Bei einem weiteren Fall (ebenfalls OLG Koblenz) wurde außergerichtlich 250 € pro Monat Verfahrensverzögerung angeboten (und angenommen).