Beschluss v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13
1. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden (Fahrtkosten, Unterbringungskosten).
2. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann zusätzlich gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts anderweitige Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhalt des Kindes deckt.
FamRZ 2014, Heft 11, m. Anm. Schürmann. Vorinstanz war das OLG Frankfurt/M., FamRZ 2014, 46.