Sind die Eltern, nachdem das Wechselmodell gescheitert ist, entgegen dem
dringenden Wunsch des achtjährigen Kindes nicht in der Lage, sich über den
Aufenthalt des Kindes zu verständigen, kann ein Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts in Betracht kommen.
Das Wechselmodell ist im Sinne des Kindeswohls Fortzuführen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. 3. 2010 – 13 UF 41/09
