In Bezug auf den BGH Beschluss zur Doppelresidenz sei der Gesetzgeber aufgerufen, die sich aus dem Dualismus von Sorge- und Umgangsrecht ergebenden Probleme und Zweifelsfragen durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen.
Die Notwendigkeit gesetzlicher Reformen hat bereits die Kinderrechtekommission des DFGT in ihrem ausführlichen Positionspapier vom Juli 2014 dargelegt.
Die Schaffung einer diesem Sorgerechtsmodell gerecht werdenden Ordnung der beiderseitigen Befugnisse und Pflichten wäre eine zentral wichtige Regelungsaufgabe für den Gesetzgeber.
Allerdings hängt auch diese Stellungnahme dem Irrglauben an, die Doppelresidenz hätte höhere Anforderungen an die Kooperationsfähigkeit der Eltern und würde daher bei strittiger Elternschaft nicht zum Wohle der Kinder sein. Wohingegen nachweislich strittige Elternschaft bei jedem Betreuungsmodell nicht Kindeswohldienlich ist.