ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Der Verletzung von Kontaktpflichten kommt vielgestaltige Bedeutung in familiengerichtlichen Verfahren unter dem Aspekt des Kindeswohls zu. Dabei ist davon auszugehen, dass viele Kinder in Deutschland leben, die keinen Kontakt zu einem für sie sorgeberechtigten Elternteil haben und daher unter dem Aspekt des Kindeswohls beispielsweise nur unzureichend vertreten werden. In FamRZ 2018, Heft 12, beschäftigt sich Prof. Dr. Birgit Hoffmann mit der gesetzlichen Fundierung und den Konsequenzen fehlender Kontakte zwischen Kind und Eltern.

Gesetzliche Grundlage einer Kontaktpflicht

Der Beitrag untersucht zunächst die gesetzlichen Grundlagen einer Kontaktpflicht zwischen Eltern und Kindern als Voraussetzung der Ausübung elterlicher Sorge. Die Autorin geht darauf ein, wie sich der Umfang der Kontaktpflicht bei Unterbringung des Kindes bei Dritten vom Umfang der Kontaktpflicht bei Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil unterscheidet. Denn obwohl der Umfang der Pflichten im Grunde unabhängig vom Aufenthalt ist, ergäben sich in der Realität erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Situationen.

Im ersteren Fall sei ein Mindestmaß an persönlichen Kontakten erforderlich, um den Verpflichtungen aus der elterlichen Sorge nachzukommen. Hoffmann stellt jedoch anschaulich dar, dass die tatsächliche Häufigkeit stark vom Einzelfall abhängt. Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht aufhält, bei gemeinsamen Sorgerecht überhaupt die Pflicht hat, Kontakt zu halten. Die Autorin bejaht dies, da ein Elternteil nach § 1627 S. 1 BGB die elterliche Sorge in eigener Verantwortung auszuüben hat. Sie schreibt:

„Das bloße Gewährenlassen des anderen Elternteils, ein Abnicken von Entscheidungen des anderen Elternteils, ein „blindes“ Unterschreiben, allein eine formale Stellung als sorgeberechtigter Elternteil etc. ohne Kontakt zum Kind ist keine pflichtgemäße Ausübung von elterlicher Sorge.“

Rechtliche Konsequenzen fehlender Kontakte

Im zweiten Teil diskutiert der Beitrag mögliche rechtliche Konsequenzen fehlender Kontakte de lege lata. Eine Kindeswohlgefährdung i. S. des § 1666 Abs. 1 BGB sei gemeinhin nicht anzunehmen, sofern zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil das Kind vertritt, so Hoffmann. Insofern seien auch keine Sanktionen zu erwarten. Zumindest nicht solange, wie der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, keinen Antrag auf alleinige Sorge stellt. Was in einem solchen Fall zu erwarten ist, führt Hoffmann näher aus. Sie widmet sich zudem abschließend der Frage, wann die Verletzung von Kontaktpflichten als Kindewohlgefährdung gesehen wird und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Der Artikel „Kontakt zwischen Kind und Eltern als Voraussetzung der Ausübung elterlicher Sorge – gesetzliche Fundierung und Konsequenzen fehlender Kontakte“ erscheint in Heft 12 der FamRZ (15.6.2018). Sie können ihn direkt nach Erscheinen online lesen.