Jugendamt und Verfahrenspfleger hatten darauf hingewiesen, dass die Mutter das Kind beeinflusste und den Umgang ablehnte. Trotzdem hatte das OLG den Umgang ohne weitere Anhörung des Kindes und ohne ein von den Fachprofessionen gefordertes Gutachten für Monate ausgesetzt. Auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 373/20) hatte daran nichts beanstandet. Die Bundesregierung beantragte die Abweisung der Klage.
Der EGMR stellte fest, dass das OLG die Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben hatte, obwohl die erste Instanz bei der Anhörung des Kindes den Eindruck gewonnen hatte, dieses würde von der Mutter instrumentalisiert. Dabei berief sich das OLG allein auf die Niederschrift der Anhörung, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurden Auslagen und eine Entschädigung wegen Verstoß gegen Art. 8 EMRK zugesprochen.
Die Tatsache, dass OLG, BVerfG und Bundesregierung insbesondere in Familiensachen schluderig mit den Menschenrechten umgehen, spricht Bände, ist aber leider nicht neu.