Dem Vater eines adoptierten Kindes kann ein Umgangsrecht zustehen, wenn eine Beziehung zum Kind besteht und/oder ernsthaft angestrebt wird. Der Vater hatte über fünf Jahre hinweg regelmäßigen Umgang mit dem Kind, welches in einer lesbischen Lebenspartnerschaft erzogen wurde und von einer Mutter adoptiert wurde. Als der Vater seinen Umgang ausweiten wollte, wurde ihm das nicht nur verweigert, sondern der Umgang vom Paar unterbunden.
Der BGH entschied nun, dass dem Vater ein Umgangsrecht zustehen kann und verwies die Entscheidung zurück in die Vorinstanzen.
Aus dem Tenor:
Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Un-verbindlichkeit einer entsprechendenVereinbarung steht dem nicht entgegen.
Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 =FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.November 2019 -XIIZB512/18-FamRZ 2020, 255 und vom 12.Juli2017 -XIIZB350/16-FamRZ 2017, 1688).