Eine Trennung ist immer schwer. Sind Kinder involviert, kann das traumatische Folgen für diese haben. Für die gesamte Familie können sich dramtische Konsequenzen durch überstürzte Handlungen ergeben. Unser Kurzleitfaden spricht wichtige Themen an.
Vor der Trennung
Gemeinsame Sorge
Du lebst in einer tollen Partnerschaft, ihr seid nicht verheiratet und wollt Kinder in die Welt setzen. Eine gute Entscheidung! Habt ihr über das gemeinsame Sorgerecht geredet? Nein? Dann wird es aber höchste Zeit. Ohne gemeinsames Sorgerecht kann man als Vater weder einfach so mit dem Kind zum Arzt, noch kann man irgendetwas für das Kind regeln, sollte die Mutter ernsthaft erkrankt sein oder plötzlich versterben. Es kann sogar passieren, dass das Kind in Obhut genommen wird oder – wenn es ganz schlimm kommt – ohne ein Mitspracherecht des Vaters (weg-)adoptiert werden kann. Das gilt ebenfalls für den Fall der Trennung. Hier muss der Vater dann bei Null anfangen und erst seine Grundrechte (und die des Kindes) einfordern/einklagen. Die Mutter ist dann u.U. längst mit dem Kind unbekannt verzogen. Ohne Sorgerecht dann auch keine Beratung durch das Jugendamt, kein usw.
Die gemeinsame Sorge lässt sich ohne große Umstände auf dem Jugendamt kostenlos vereinbaren. Lehnt die potentielle Mutter die gemeinsame Sorge ab, sollten die Kinder besser mit einer anderen Partnerin geplant werden.
Kinder statt Überstunden
Du liebst deine Kinder und würdest gerne mehr Zeit mit Ihnen verbringen? Auch der andere Elternteil kann arbeiten! Reduziere deine Arbeitszeit, deine Kinder freuen sich. Auch für den anderen Elterteil hat es Vorteile selbst zu den Familienfinanzen beizutragen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Rechtzeitig für ausreichenden Wohnraum sorgen
Sind die Wohnverhältnisse nicht optimal? Bist du dir nicht sicher ob die Beziehung längerfristig halten wird? Bei verschiedenen Wohnungsbau Gesellschaften kann man sich auf eine Warteliste für eine geförderte Wohnung setzen lassen (s.a. unten zum WBS).
Für Krisen vorsorgen
Es ist immer wichtig von allen Unterlagen (Verträge, Belege von Anschaffungen etc.) zumindest Kopien an einem weiteren sicheren Ort (Büro, Bankschließfach) aufzubewahren. Im Falle einer Wohnungsverweisung und/oder die Schlösser werden ausgetauscht, wird es ggf. schwierig an diese Dinge heranzukommen.
Trennung
Nicht die gemeinsame Wohnung verlassen
Trotz deinem natürlichen Bedürfnis Abstand zum Ex-Partner aufzubauen, ist es notwendig nicht überstürzt auszuziehen. Ist die Trennung ausgesprochen ist es extrem wichtig, dass du die Nähe zu deinen Kindern nicht durch einen Wohnortwechsel aufgibst. Deine Kinder brauchen dich jetzt, wenn du sie verlässt wird eure Beziehung stark erschüttert. Du bist dann in ihren Augen schuld an der Trennung. Ausserdem schaffst du Tatsachen, die du nicht wieder rückgängig machen kannst (s.u.).
Unterstützung holen
Eine Trennung mit Kindern gehört zu den schwersten Krisen im Leben - nicht nur der Eltern. Nicht kopflos reagieren. Eigene Gefühle und das Bedürfnis nach Distanz sind berechtigt, aber helfen nicht in der Beziehung zu den Kindern. Unbedingt psychologische Unterstützung und/oder Gesprächspartner suchen. Der Väteraufbruch Köln bietet jeden 1. und 3. Dienstag im Monat eine Selbsthilfegruppe an.
Kinder im Fokus
Behalte deine Kinder im Fokus. Auch diese haben es jetzt schwer. Sie wollen dich nicht verlieren und haben oft Verlustängste und Schuldgefühle, gerade wenn über den Umgang gestritten wird. Nichts desto trotz brauchen die Kinder beide Eltern zu gleichen Teilen. Es ist wichtig, dass beide Eltern diesbezüglich kooperieren. In Köln gibt es teilweise gute Beratungsstellen die euch als Eltern dabei unterstützen können.
Trotzdem reicht zum Streit häufig auch ein Elternteil alleine. Es ist dann erforderlich, dass man entschieden für die Rechte der Kinder einsteht.
Gesundheit bewahren
Eine schwere Lebenskrise macht krank. Es ist völlig gerechtfertig sich deshalb auch Krankschreiben zu lassen. Dadurch bekommt man Zeit auch seine Gedanken zu ordnen und sich Hilfe zu holen.
Rechte aktiv einfordern
Auch der andere Elternteil hat Verantwortung für die Trennung zu tragen. Auch der andere kann ausziehen und sich eine neue Wohnung suchen, Möbel beschaffen etc. Es ist definitiv verkehrt, hier aus falsch verstandener Ritterlichkeit zurückzustehen. Deshalb: Nicht auf eigene Rechte, Eigentum (z.B. Möbel/Hausrat) etc. verzichten; die Kinder brauchen auch bei dir ein angemessenes Lebensumfeld.
Partnerschaftsgewalt
Ausübung von psychischer und körperlicher Gewalt sind nicht an ein bestimmtes Geschlecht gebunden. Frauen wie Männer können Opfer von Gewalt werden. Wenigsten 20% der Opfer sind männlich, wobei die Dunkelziffer mangels öffentlichen Interesses vermutlich hoch ist. Während es für betroffene Frauen allerorten weitreichende Hilfsangebote gibt, ist es für Männer schwer Hilfe zu bekommen. Seit kurzem gibt es unter der Telefonnummer 0800 1239900 das Hilfetelefon Gewalt an Männern. Ebenfalls neu sind die Bundesweit 27 Plätze (Stand November 2020) der Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz (BFKM) in Gewaltschutzwohnungen. 2 Plätze betreibt der SKM in Köln. Leider haben nicht alle Plätze die Möglichkeit auch mitbetroffene Kinder aufzunehmen.
Ungerechtfertigter Wohnungsverweis/Rückkehrverbot
Für Mütter ist es eine effektive Möglichkeit den Vater kurzfristig zu entsorgen und wird auch häufig so genutzt, da das diesbezügliche Gesetz dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz verwehrt und Grundrechte aushebelt. I.d.R. reicht hier ein Telefonanruf der Mutter bei der Polizei. Dafür sind auch unabhängige Zeugen nicht notwendig. Wer dann nicht gegen einen polizeilichen Wohnungsverweis vorgeht, gilt als Gewalttäter und bekommt Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung des Umgangs. Daher ist es notwendig verwaltungsgerichtlich dagegen vorzugehen, egal ob der Anwalt meint das wäre uneffektiv.
Was hilft den Kindern?
Die Kinder sind mit der neuen Situation i.d.R. wenigstens ebenso überfordert wie du. Für sie bricht eine Welt zusammen in die sie ja – vergleichsweise – gerade erst hineingeboren wurden und in der sie noch daran arbeiten Sicherheit zu erlangen. Verlässt du die Wohnung fühlen sie sich von dir verlassen. Wichtig ist daher den Kindern das Gefühl zu vermitteln weiterhin von dir geliebt zu werden und in dein Leben einbezogen zu sein. Sinnvoll ist daher, dass die Kinder möglichst viel bis paritätisch bei beiden Eltern sind (Wechselmodell/Doppelresidenz).
Normal wäre, dass der andere Elternteil dabei mit hilft, dass die Kinder weiter mit dir zusammenleben können. Aber das ist häufig nicht der Fall, da die Kinderbesitzenden Elternteile als sogenannte Alleinerziehende gelten und der sogennanten Einelternfamilie viele Vorteile durch den Staat gewährt werden.
Entfremdung
Häufig ist es dann so, dass (um Vorteile zu erlangen oder aus psychischer Erkrankung) ein Elternteil den anderen vor den Kindern abwertet. Die Kinder kommen dann zum nächsten Umgang mit Bemerkungen wie "Du bist ein Lügner!", "Du machst alles Schlimm!" usw. Die Kinder können aber das abwertende Verhalten des anderen Elternteils noch nicht einordnen. Wichtig ist dann sich nicht auf Diskussionen einzulassen oder zu versuchen, das auf einer Sachebene mit den Kindern zu klären ("Ich habe das nicht gemacht, hier hast du es Schwarz auf Weiss!"). Vielmehr ist es besser den Kindern zu erklären wie lieb man sie hat und das man nicht weiss, warum der andere Elternteil das so gesagt hat. Man lüge nicht oder mache schlimmes, das würde man immer so halten.
Übergabe der Kinder an den anderen Elternteil nach dem Umgang
Nicht selten werden nur einem Elternteil die Pflicht zur logistischen Organisation des Umgangs aufgebürdet. Dafür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Hiergegen sollte man sich im Sinne der Kinder wehren. Ist ein Elternteil von der Pflicht die Kinder zum anderen zu bringen enthoben, glauben die Kinder, dass dieser nicht möchte, dass sie zum anderen gehen (was ja nicht selten auch so ist).
In strittigen Fällen ist es Sinnvoll, dass die Übergabe der Kinder über Schule bzw. Kindergarten erfolgt. Dadurch werden die Kinder vor schlechter Stimmung und potenziellen Streitigkeiten bewahrt.
Ist eine Übergabe an der Haustür nicht zu vermeiden, macht es Sinn sich bereits im Auto respektive im inneren der eigenen Wohnung von den Kindern zu verabschieden. Alle zu übergebenden Gegenstände hat man dabei griffbereit. Alle Diskussionen mit dem anderen Elternteil sind zu vermeiden. Strategisch ist z.B. gut das Kind fröhlich in die Arme des anderen Elterteils segeln zu lassen und sich dann schnellst möglich winkend usw. zu entfernen bzw. die Türe zu schliessen.
Kommunikation mit dem anderen Elternteil
Über Small Talk hinaus, sollte man keine die Kinder betreffende Angelegenheiten oder strittige Themen vor den Kindern erläutern. Steuert der andere Elternteil das Gespräch in diese Richtung bricht man an dieser Stelle ab und verweist den anderen auf die Möglichkeit dieses später am Telefon oder per Email zu klären, da man dringend weg müsse.
Grundsätzlich sollte regelmäßig die Kinder betreffende Angelegenheiten per Email kommuniziert werden, z.B. regelmäßig wenn die Kinder gerade gewechselt haben.
Umgangsstörungen
Zuweilen wird man immer wieder bei der Kindesübergabe provoziert, sodass die Kinder den Umgang schnell als Belastung empfinden können. Auch verabredet sich der andere Elternteil mit den Kindern während des Umgangs taucht ständig auf usw. Hier kann man erwägen, ein Kontakt und Näherungsverbot gerichtlich anordnen zu lassen, damit die Kinder nicht ständig in Konflikte einbezogen werden.
Umgangsregelung
Nicht die Wohnung verlassen und so schnell wie möglich ausziehen. Erst den Umgang mit den Kindern regeln, sonst ist der Entfremdung Tür und Tor geöffnet. Hat man erst die Wohnung verlassen, wird es sehr schwer. Das ist dann auch der Grund warum so viele Mütter zum Mittel der Wohnungsverweisung greifen. Das Wirkt fast so gut wie der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs.
Keine Hilfe von Institutionen erwarten
Nicht darauf setzen, dass das Jugendamt weiterhilft. Das tut es nicht gerne. Im Zweifelsfall wird allein die Mutter unterstützt oder eine allparteiliche Haltung eingenommen (die freilich nicht den Kindesinteressen entspricht).
Eine schriftliche Elternvereinbarung ist schön, aber im Streitfall vor Gericht nichts wert. Die Umgangsvereinbarung daher immer gerichtlich genehmigen/regeln lassen.
Für die Kinder da sein
Will man für seine Kinder da sein, macht es Sinn ggf. seine Arbeitszeit zu reduzieren und/oder zu flexibilisieren. Viele Chefs sind da aufgeschlossen, schließlich sind ein Großteil der Eltern von Trennung betroffen (auch der Chef).
Die Kinder kaufen
Wenn du es dir leisten kannst: Biete Geld oder andere Leistungen, um eine den Kindern entsprechende Umgangsregelung zu erzielen. Neben Machtspielen und dem Bedürfniss die Kinder dem Expartner vorzuenthalten, sind es gerade finanzielle Gründe, die häufig für Probleme sorgen können. Gerade wenn es dir finanziell gut geht, gehen Gerichts- und Anwaltskosten häufig in die Tausende. 5 und sechstellige Beträge sind auf dauer dabei keine Seltenheit.
Kaufe dir und deinen Kindern deshalb Lebensqualität.
Wohnungswechsel
Nicht ohne gerichtliche Umgangsregelung ausziehen (s.o.).
Haushaltsaufteilung
Du fertigst eine Inventarliste mit den dir persönlich gehörenden und ggf. gemeinsam angeschafften Gegenständen (mit Belegen) und bewahrst sie an einem sicheren Ort auf (s.o.). Eigene Gegenstände darfst du jederzeit mitnehmen. Gemeinsames Eigentum wird dem Wert entsprechend geteilt. Das gilt ebenfalls für alles was für die Kinder angeschafft wurde. Die Kinder benötigen diese Sachen auch bei dir.
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Gerade in der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt ist es auch bei scheinbar gutem Einkommen kaum möglich adäquaten Wohnraum für sich und seine Kinder zu finden. Die Stadt Köln macht es zuweilen Vätern noch schwerer, da manche Sachbearbeiter(innen) meinen, Kindern würde beim Vater kein Wohnraum zustehen. Hier hilft es hartnäckig zu sein und sich nicht abwimmeln zu lassen (Mütter haben diese Probleme nicht). Dementsprechend ist es für jeden sorge- und umgangsberechtigten Elternteil statthaft auch bereits vor dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einen WBS zu beantragen (und bei entsprechendem Einkommen auch zu bekommen).
Wohngeld
Das obige gilt auch für Wohngeld. Dabei sind die Kinder dem Haushalt des Elternteils zuzuordnen wenn sie sich ab etwa einem Drittel bei diesem aufhalten (auch die Ferien und Feiertage zählen dazu). D.h. das ist bei den meisten Umgangsregelungen der Fall. Auch hier sich nicht abwimmeln lassen.
Anwalt für Familienrecht
Auch Anwält*innen im Familienrecht verlangen meist berets für ein scheinbar unverbindliches Gespräch oder ein Händeschütteln mehrere hunder Euro. Das nennt sich dann Erstberatung auf der Rechnung. Man sollte sich also vorab in der Selbsthilfegruppe oder einem Workshop erkundigen.
Der Anwalt verdient allerdings kaum etwas z.B. an einem Umgangsverfahren. Daher kann ein Anwalt aus wirtschaftlichen Gründen auch nur wenig Zeit investieren. Sofern man es sich leisten kann, sollte man ggf. eine besondere Vergütungsvereinbarung treffen oder alle Schreiben etc. selbst vorbereiten, so dass der Anwalt möglichst wenig Arbeit hat.
Vielfach hindert aber auch der eigene Anwalt dass der Betroffene seine Rechte erfolgreich einfordert, weil – so der Anwalt – diese oder jenes gewöhnlich bei diesem oder jenen Richter keine Aussicht auf Erfolg habe. Viele Rechte müssen aber gerade gegenüber diesen Richtern konsequent durchgesetzt werden. Der Anwalt soll dabei die Rechtsposition des Klienten durchsetzen und darf sich nicht gegenüber einem selbstherrlichen Richter ducken.
ELTERN BLEIBEN führt auf Grund einer laufenden Umfrage eine Liste von Anwälten, welche aufgrund persönlicher Empfehlung von Betroffenen potenziell geeignet sind ein Verfahren zum Erfolg zu führen. Die Anwaltsliste ist Vereinsmitgliedern über den Vorstand zugänglich. Sie bietet zum Teil auch Kontaktmöglichkeiten zu den jeweiligen Klienten, die den Anwalt bewertet haben. Aber auch hier gilt: die Chemie muss stimmen!
Beratungshilfe
Analog zur Verfahrenskostenhilfe gibt es auch die Beratungshilfe. Anwälte weisen nicht immer darauf hin, dass diese Möglichkeit der Finanzierung von Betratung existiert. Man sollte daher schon bei der Vereinbarung eines Termins auf mangelndes Einkommen hinweisen.
Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer
Es gibt Anwälte, die ihre Klienten schlecht beraten, nicht zum Termin erscheinen usw. Das kann unangenehme Folgen haben. Will man den Anwalt ggf. für den eingetretenen Schaden haftbar machen, muss man nachweisen, dass das eigene Verfahren Erfolg gehabt hätte. Die Rechtsprechung ist hier restriktiv und man findet kaum Anwälte, die ein solches Verfahren gegen einen Kollegen zu führen bereit sind. Eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ist aber in jedem Fall sinnvoll um schwarze Schafe auf längere Sicht zu entfernen.
Gericht
Für viele Familiengerichtliche Verfahren gibt es keinen Anwaltszwang. Besser die Erfahrung der Selbsthilfegruppen nutzen und sich selbst Schlau z.B. durch den Blick ins Gesetz oder den Besuch von Workshops machen.
Was nicht beantragt wird, wird auch nicht beschlossen!
Ist ein Verfahren willkürlich bedingt, kann das Gericht die Verfahrenskosten auch nur einem Beteiligten auflegen und das sollte dann auch eingefordert werden. Etwa z.B. auch beim Umgangsboykott.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Beantrage VKH. Bedenke, dass du ja ggf. eine neue Wohnung einrichten musst, deine Arbeitszeit reduziert hast und die Kinder ja auch bei dir Essen und Kindgerechte Ausstattung benötigen. VKH ist eine Sozialleistung, die dir auch zustehen kann wenn du noch arbeiten gehst. Hast du z.B. evtl. Schulden oder hohe Kosten wegen Wohnungswechsel?
Zuweilen versuchen manche Richter im Unterhaltsverfahren und anderen Angelegenheiten mit Anwaltszwang dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verweigern, indem sie den Verfahrenskostenantrag nicht bearbeiten mit der Begründung, es wäre ja Anwaltszwang und dann im Hauptverfahren einen Versäumnissbeschluss erteilen. Da der Betroffene aber ohne VKH i.d.R. keinen Anwalt beauftragen kann, ist das (grund-)rechtswidrig und sollte entsprechend angefochten werden.
Beliebt ist auch, erst über den VKH-Antrag zu entscheiden nach der Beweisaufnahme (die dann negativ ausfällt), was ebenfalls rechtswiedrig ist.
Merke: das Verfahren zur VKH ist kostenfrei! Einerseits gut, aber der Anwalt verdient bei einer Beschwerde auch nichts...
Es ist Notwendig an dieser Stelle auch dem Antragsgegner möglichst die finanziellen Ressourcen abzugraben, damit den Kindern nicht zusätzliche Gerichtsverfahren und deren Folgen zugemutet werden.
Gehe ggf. gegen den VKH Antrag der gegnerischen Partei vor. Manche Elternteile sind es gewohnt von allen Seiten Leistungen ohne besondere Prüfung der Voraussetzungen zugeschustert zu bekommen. Dabei wird es häufig nicht ganz so ernst mit der Wahrheit genommen. Hat die Gegenpartei Vermögen, auch z.B. weil das Konto gerade von dieser geplündert wurde oder sie Geld der Kinder unterschlagen hat? Beteiligt sie sich trotz eigenem Einkommens nicht an den laufenden Kosten eures Haushaltes? Hat der Elternteil ggf. willkürlich einen Antrag bei Gericht gestellt ohne vorher versucht zu haben sich mit dir zu einigen? Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Gutachten
Häufig werden in umgangsrechtlichen Fragen Psychologische Gutachter beauftragt, da die Richter keinerlei psychologische Kenntnisse besitzen. Gutachten sind dabei zumeist von geringer Qualität und richten sich in Ihren Empfehlungen häufig an der herrschenden Rechtsprechung aus (der Richter beruft den Gutachter! Wess Brot ich fress, des Wort ich red...).
Ein Gutachten ist keine Therapiestunde
Vorsicht bei Äusserungen gegenüber einem Gutachter. Der Gutachter wird alles gegen Dich verwenden und dir selbst die Wörter im Munde umdrehen. Der Gutachter schafft (scheinbare) Fakten, die durch seine subjektive Sicht der Dinge geprägt sind. Nichts desto trotz kann man auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Allerdings ist es dann dem Richter überlassen, ob er sich dann den Feststellungen des Gutachters anschließt oder trotzdem nach seiner eigenen Meinung entscheidet.
Fazit: Gutachten schaden in der Regel mehr als sie nützen und sind abzulehnen.
Atteste von Kinderärzten
Häufig werden von Kinderärzten Schriftstücke verfasst, die als Beleg für das Fehlverhalten eines Elternteils dienen sollen und Behauptungen aufstellen über durch den Umgang entstandene Traumatisierungen. Behauptungen des einen Elternteils (i.d.R. die Mutter) werden dabei als war und als medizinische oder gar psychologische Befunde dargestellt. Es werden sogar mitunter konkrete "Empfehlungen" zum Umgang aufgestellt. Das ist dermaßen gegen die Berufsordnung (und ggf. auch strafbar), dass dem Kinderarzt die weitere Behandlung des Kindes untersagt werden sollte. Daneben sollte man sich in jedem Fall an die zuständige Ärztekammer wenden und hier ein Verfahren anstrengen. Ansonsten läuft man Gefahr (weiter) effektiv diskreditiert zu werden.
Umgangsregelung
Eine gerichtliche Umgangsregelung sollte immer konkret sein und zur Durchsetzung auch die Androhung von Ordnungsmitteln beinhalten, sonst ist sie nicht vollstreckbar. Es sollte genau festgelegt werden, wann (beginnend mit dem xx.xx.xxxx um xx Uhr) und von wem das Kind wo übergeben wird. Zudem ist eine Ferien und Feiertagsregelung zu treffen. Ebenfalls sollte eine Regelung für den Krankheitsfall getroffen werden (Vorlage eines Attestes) und falls der Umgang anderweitig ausfallen muss (Nachholen des Umgangs).
Umgangskosten und Aufwand
Vielfach werden einem Elternteil alleine (i.d.R. der Vater) aller Aufwand für den Umgang der Kinder alleine aufgebürdet. Es ist allerdings gar nicht gesetzlich geregelt, dass dieses so erfolgt und muss daher begründet sein. Für die Kinder ist es zudem wichtig zu erfahren, dass auch der jeweils andere Elternteil den Umgang dadurch unterstützt, dass dieser sie zum Expartner bringt. Verzieht ein Elternteil (evtl. sogar mutwillig um den Umgang zu erschweren), sollte dieses ein Grund sein, ihm auch die Fahrtkosten aufzuerlegen bzw. diesen alleine für den Transport der Kinder zu verpflichten.
Die Aufwendungen für den Umgang sollten jedenfalls genau beziffert werden und mindern dadurch das für etwaige Unterhaltszahlungen zu veranschlagende Einkommen (s.u.).
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Viele getrennt lebende Elternteile werden nicht nur durch die Zerstörung ihres Familienlebens belastet, sondern müssen auch zumeist alleine mit den finanziellen Folgen der Trennung leben. Dabei ist es regelmäßig für die beteiligten Professionen uninteressant, ob man den Kindern auch eine schöne Wohnung zur Verfügung stellen will, auch mit seinen Kindern einen Urlaub verbringen will oder auch den Kindern Kleidung kaufen möchte usw. Zudem bleibt die eigene Erziehungsleistung regelmäßig komplett unberücksichtigt und man wird als Rabenvater/-mutter und Unterhaltspreller diffamiert.
Für Väter unerträglich ist es auch, in der Öffentlichkeit regelmäßig als Zahlungsunwillig dargestellt zu werden, obwohl die Vollstreckungsmöglichkeiten denen im Steuerrecht kaum nachstehen. Fakt ist tatsächlich, dass so gut wie keine Zahlungsverpflichtete Mutter ausreichend Unterhalt zahlt, hingegen Väter häufig mehr Unterhalt als nötig leisten (s.u.).
Düsseldorfer Tabelle
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle wird landläufig überall zur Berechnung von Unterhaltszahlungen herangezogen, obwohl diese weder gesetzlich noch sonst irgendwie demokratisch legitimiert ist. D.h. einige wenige Richter legen fest, was der unfreiwillig getrennt lebende Elternteil an den anderen Elternteil zu zahlen hat. Ohne besondere Einzelfallprüfung wird diese Tabelle dann von allen Instanzen und Behörden zur Unterhaltsfestlegung herangezogen. Dieses widerspricht nicht nur den Grundrechten in einem demokratischen Rechtsstaat sondern führt dazu, dass i.d.R. Väter in ihrer Existenz bedroht werden.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes muss vielmehr darauf abgestellt werden welcher Bedarf beim Kind vorhanden ist und wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aussieht. Dabei mindern Umgangskosten (Fahrten, Wohnraum, Kleidung u.v.m.) und die eigene Betreuungsleistung sowie ggf. das Einkommen anderer Verpflichteter (z.B. auch der Mutter) die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsanspruchs. Der eigene Anwalt hat meist kein besonderes Interesse den Unterhalt korrekt zu berechnen, da sich seine Vergütung an der Höhe des Unterhaltes ausrichtet.
Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen sind in der Regel tatsächlich Ausfallleistungen und die geringe Quote bei den Rückforderungen dadurch begründet, dass der als Unterhaltsverpflichtet angesehene Elterteil diese Leistungen selbst nicht erbringen kann.
Bemerkenswert dabei ist, dass zumindest in Köln eine hinreichende Prüfung der Antragsvoraussetzungen gar nicht erst stattfindet. So werden auch Müttern die selbst über ausreichendes Einkommen (s.o.) verfügen, Gelder bewilligt, die man dann vom Vater versucht zurückzufordern. Verkannt wird auch häufig, dass die meisten Mütter auch nicht alleinerziehend sind, sondern der Vater regelmäßig die Kinder ja mitbetreut. Aber auch hier wird wieder der Rechtsstaat ausgehebelt, da der andere Elternteil im Bewilligungsverfahren kein Beteiligter ist und keine Rechtsmittel gegen die ungerechtfertigte Auszahlung der Leistungen einlegen kann. Dementsprechend prüft die Stadt Köln auch nicht ob die Anspruchsvoraussetzungen bei der Mutter überhaupt tatsächlich vorliegen bzw. es erfolgt keine Querprüfung des Lebenssachverhaltes beim Vater. Allein die Aussage der Mutter sie wäre alleinerziehend reicht aus, um den Vater - ohne dass sich hier die Mutter die Finger schmutzig machen muss - in kostspielige und entnervende Gerichtsverfahren gegen die Rückforderung der Stadt zu stürzen. Es ist in jedem Fall sinnvoll bereits auf das erste Schreiben der Stadt zu reagieren und ggf. Beweise für die eigene Erziehungsleistung vorzulegen. Beschwerden bei der Oberbürgermeisterin führen allerdings derzeit noch nicht zum Erfolg und werden von der Amtsleitung mit Formbriefen im Copy/Paste Stil beantwortet.
Aber auch hier tut der Betroffene gut daran die Forderung der Unterhaltsheranziehung gründlich zu prüfen und - so überhaupt Berechtigt - die geforderten Beträge in Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit zu korrigieren. Notfalls ist man gut beraten hier das Klageverfahren zu betreiben/abzuwarten.
Das Jugendamt spricht beim Regress häufig davon, dass es einen gesetzlichen Forderungsübergang gäbe. Tatsächlich ist aber der mitbetreuende Elternteil gesetzlich vom Regress ausgeschlossen, genau so, wie der nicht alleinerziehende Elternteil bei der Bewilligung ausgeschlossen ist. Als Betroffener muss man dieses allerdings beweisen. Man ist also gut beraten, Belege für die Betreuung – wie z.B. Rechnungen für Kleidung, Meldebescheinigung, Arztbriefe etc. – aufzubewahren um diese als Beweismittel vorlegen und ggf. eine negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht führen zu können.
Unterhaltsurkunden beim Jugendamt
Das Jugendamt versucht i.d.R. den Vater durch die Androhung eines Gerichtsverfahrens dazu zu nötigen, eine Urkunde mit einer unangemessen hohen Unterhaltsforderung zu unterschreiben. Viele betroffene Elternteile machen dieses, weil sie der unberechtigten Meinung sind, dass die Berechnung der Unterhaltshöhe (s.o.) neutral und die Beratung durch das Jugendamt objektiv ist. Das ist nach unserer Erfahrung ein Irrglauben. Derjenige, der sich ohne eigene Prüfung seiner Leistungsfähigkeit und der Interessen seiner Kinder (Wohnung, Urlaub, Kleidung, ja, auch Essen wollen die ebenso beim Papa) auf das Jugendamt verlässt, wird damit die Möglichkeit genommen dagegen vorzugehen wenn sich herausstellt, dass man weniger hätte zahlen müssen.
Ebenso wie bei einem gerichtlich erwirkten Titel ist es extrem schwierig den Anspruch aus dieser Urkunde später abzuändern oder aufheben zu lassen. Das kann den Betroffenen bis zu 25 Jahre und mehr in die Insolvenz treiben oder am Existenzminimum festnageln. Psychologisch perfide ist dabei auch noch, dass die Kinder dadurch allein die Mutter als Gebende wahrnehmen und nicht erkennen können, dass der Vater die Lebensgrundlage finanziert. Der Vater wird in seinem geringen finanziellen Gestaltungsspielraum dann nur noch als Nebenfigur wahrgenommen.
(Wird weiter ergänzt)