ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Erste Hilfe
Praktische Tipps für Eltern bei Trennung und Scheidung

Gemeinsames Sorgerecht

Wir fordern das gemeinsame Sorgerecht für alle Eltern ab dem Moment der Geburt und folglich die Abschaffung des § 1626a BGB.

Jedes Kind hat das „natürliche“ Recht und das Grundrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG auf „Pflege und Erziehung“ durch beide Elternteile. Die UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern das Grundrecht auf Sorge durch beide Eltern.
Auch Väter ohne Trauschein müssen generell das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten können, ohne auf die Zustimmung der Mutter angewiesen zu sein.

In den neuen Bundesländern werden momentan sogar ca. 60% der Kinder außerhalb einer Ehe geboren.
Diesem überwiegenden Teil der Kinder kann das Grundrecht auf gemeinsame Sorge durch beide Elternteile noch immer vorenthalten werden. Der Gesetzgeber handelt diesbezüglich gegen die Interessen und gegen das Wohl der Kinder.

Auch ein neues Gesetz zum Sorgerecht, dass dem Vater erst 6 Wochen nach der Geburt das Sorgerecht zubilligen würde, läßt für diese 6 Wochen eine Schutzlücke offen und widerspricht somit der UN-Kinderechtskonvention.
In 6 Wochen kann viel passieren. Regelmäßig werden Kinder gegen den Willen des Vaters in den ersten 6 Lebenswochen zur Adoption freigegeben oder in sogenannten Babyklappen abgelegt.
Solange Vätern vom Gesetzgeber in den ersten 6 Lebenswochen das Sorgerecht vorenthalten wird, können diese Väter in diesen 6 Wochen aufgrund juristischer Barrieren nicht für den Schutz und das Wohl der eigenen Kinder sorgen.

Kinder haben aber gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ab dem Moment der Geburt, ein Grundrecht auf gemeinsame Sorge durch beide Elternteile.
Die Bundesrepublik Deutschland würde mit dem Beschluss eines Gesetzes, das eine 6 wöchige Sorgerechtslücke vorsieht, bewußt und gezielt gegen die UN-Kinderechtskonvention verstoßen.

Ahndung von Umgangsvereitelung

Umgangsverhinderung wird in Deutschland juristisch lediglich als Ordnungswidrigkeit betrachtet.
In Anbetracht der schweren und dauerhaften psychischen Schäden, die bei Kindern durch eine Umgangsvereitelung und Entfremdung verursacht werden, erscheint diese Verharmlosung nicht angemessen.
Kinder verlieren oftmals durch eine bewußte und gezielte Umgangsvereitelung bzw. Entfremdung eine der wichtigsten Bindungspersonen in ihrem Leben.
Einer Umgangsvereitelung liegt regelmäßig ein Problem des umgangsverhindernden Elternteils zugrunde.
Ein deutlicherer Schutz der Kinder scheint unbedingt notwendig.
In Nachbarländern werden Kinder konsequenter und gezielter gegen Entfremdung geschützt.
Der "Väteraufbruch für Kinder" unterstützt einen umfassenderen Schutz von Kindern gegen Entfremdung und ein konsequentes Vorgehen der Behörden, wie es z.B. in Skandinavien und Großbritannien die Regel ist.

Paritätische Betreuung (Doppelresidenz/Wechselmodell)

Wir fordern, dass die gemeinsame "Paritätische Betreuung" gesetzlich verankert wird und per Gesetz zum Standard bei der Betreuung von Kindern im Trennungskontext wird.
Die Antragsvariante und die Alleinbetreuung ist als erfolglos und veraltet zu streichen.

Wie aktuelle und moderne Studien belegen, leiden Kinder wenn der Kontakt zum ausgegrenzten Elternteil fehlt oder zu gering ist. Dies kann sogar zu psychischen Entwicklungsstörungen bei den betroffenen "Scheidungswaisen" führen, die selbst im Erwachsenenalter noch deutlich nachweisbar sind.

Moderne Länder machen es Deutschland vor, wie eine erfolgreiche und moderne Betreuung nach aktuellen wissenschaftlichen Gesichtspunkten auszusehen hat.

Experten wie Jesper Juul, Jan Piet de Man, Prof.Dr. Sünderhauf ... und alle Fachleute die in der Neuzeit der Erziehung angekommen sind, vertreten die gleiche eindeutige Erkenntnis, dass die "Paritätische Betreuung" z.B. in Form der Doppelresidenz bzw. des Wechselmodells oder das Nestmodell allen anderen veralteten Betreuungsvarianten des vergangenen Jahrhunderts weit überlegen ist.

Kinderrechte und Menschenrechte

Mit der UN-Kinderrechtskonvention werden die Rechte von Kindern umfassend geschützt.
Die Einhaltung dieser Kinderrechte muß aber auch kontrolliert und durchgesetzt werden. Der "Väteraufbruch für Kinder" fordert die Beachtung der Kinderrechte und Menschenrechte auch im Trennungskontext. Die Kinderrechte und Menschenrechte müssen vor Gericht und von allen Ämtern und Organisationen geachtet und gewährleistet werden. Hier sieht der "Väteraufbruch für Kinder" noch große Defizite und großen Handlungsbedarf.

Die Schutzbedürftigkeit von Kindern sollte vom Gesetzgeber angemessen berücksichtigt werden, um in der Rechtsprechung einen effektiven Schutz von Kindern zu ermöglichen.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschriebenen Kinderrechte sollten als Grundrechte im Grundgesetz verankert werden.
Verstöße von Rechtsanwälten, Behördenmitarbeitern u.s.w. gegen die UN-Kinderrechtskonvention z.B. im Rahmen von Familienverfahren, sollten als Straftatbestände im Strafgesetzbuch berücksichtigt werden und verfolgt werden.
Dies sollte insbesondere für das Recht des Kindes auf Sorge durch beide Eltern und das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern gelten (siehe UN-Kinderrechtskonvention Artikel 9 und Artikel 18).

Gleichstellung der Geschlechter

Die Gleichstellung ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft.
Trotzdem erlebt der "Väteraufbruch für Kinder" in seiner Beratungstätigkeit die Diskriminierung weiter Schichten der Gesellschaft als alltägliche Realität.
Im Kontext der Familie und bei der Betreuung der Kinder bestehen in Teilen unserer Gesellschaft noch jahrhunderte alte Vorurteile.

Der "Väteraufbruch für Kinder" fordert die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere im Trennungskontext. Beiden Elternteilen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, sich in die Betreuung und Sorge um die Kinder, gleichberechtigt einbringen zu können.

Unterstützung beider Elternteile durch Behörden

Behörden agieren nicht immer ausgleichend und vermittelnd zwischen beiden Elternteilen.
Häufig fühlen sich Väter bei Ämtern und anderen Organisationen unverstanden und benachteiligt.

Der VafK befürwortet daher, dass auch bei Jugendämtern und anderen Organisationen eine paritätische Besetzung der Stellen erfolgt, um eine faire und rücksichtsvolle Beratung und Betreuung zu sichern.
Eine Hilfe zur Erziehung (HZE) oder eine Umgangsunterstützung müßte jederzeit durch einen männlichen Mitarbeiter erfolgen können, der die Perspektive eines Vaters besser verstehen kann.

Qualitätsmaßstäbe

Für Verfahrensbeistände gibt es keine Mindestqualifizierung. Dies führt zu teilweise qualitativ schlechten Leistungen von Verfahrensbeiständen. Dieser Mangel sollte durch eine bessere und normierte Ausbildung beseitigt werden. Verfahrensbeistände sollten insbesondere bei den Kinderrechten besser ausgebildet werden. Die modernen und aktuellen Ansätze zur Beurteilung der Gefahren die für Kinder durch Entfremdung und weitere psychische Probleme eines betreuenden Elternteils bestehen können, sollten Verfahrensbeiständen bekannt sein.

Träger von Hilfe zur Erziehung (HZE) oder von Umgangsunterstützung haben häufig nicht die geringste Art von Qualitätssicherung. Gesteigert wird dieses Problem wenn eine Stadt lediglich einen einzigen Träger beauftragt. Externe Zertifizierungen fehlen zumeist vollkommen. Häufig wird lediglich mit angelernten d.h. fachlich unqualifiziertem Personal gearbeitet.

Adoptionen gegen den Willen des Vaters

Momentan können Mütter immer noch den Vätern das Sorgerecht verweigern und ihre Kinder stattdessen sogar zur Adoption freigeben oder in sogenannten Babyklappen ablegen.

Unverheiratete Väter oder Väter im Trennungskontext denen ihr Sorgerecht vorenthalten wird, erfahren bei der momentanen Gesetzeslage u.U. erst im nach hinein von der Adoption der eigenen Kinder.

Der Gesetzgeber muß im Interesse der Kinder, angemessene Informationsrechte und Einspruchsrechte für Väter herstellen und sichern.

Wir fordern, dass den Vätern in solchen Fällen per Gesetz umgehend das Sorgerecht zugesprochen wird.
Vätern die für ihre Kinder die Sorgepflicht wahrnehmen möchten, darf nicht länger per Gesetz und per Jugendamt, dieses Recht und das Recht der Kinder vorenthalten werden.

Eskalation durch Rechtsanwälte

In Deutschland gibt es anscheinend zu viele Rechtsanwälte mit zuwenig Fällen. Beratungsstellen fällt daher immer wieder auf, dass Rechtsanwälte zwischen Eltern anscheinend eine Eskalation betreiben z.B. um anscheinend ihr eigenes Honorar zu erhöhen. Dies ist zumindest als verwerflich einzustufen.
Das Verhalten von Rechtsanwälten erfolgt oftmals zu Lasten der Kinder. Diese z.T. anscheinend vorsätzliche Schädigung von Kindern durch Rechtsanwälte muß verhindert werden.
Rechtsanwalt-Kammern müssen eine bessere Ausbildung und Fortbildung ihrer Rechtsanwälte sichern. Die Bundes-Rechtsanwalt-Kammer und das Bundesministerium der Justiz als Aufsichtsbehörde der Rechtsanwalt-Kammern sind hier in der Verantwortung.

Wir fordern die unbedingte Ausrichtung auf Konsens und Schlichtung gemäß dem FamFG vom 1.9.2009.

Konsensverpflichtung

Der "Väteraufbruch für Kinder" erlebt immer wieder wie betreuende Elternteile den Konsens verweigern. Dies geschieht zumeist willkürlich und ohne reale Begründung. Die Gründe liegen zumeist in persönlichen Schwierigkeiten der betreuenden Elternteile. Die Konsensverweigerung liegt nicht im Interesse der Kinder und widerspricht dem Kindeswohl.
Sofern ein betreuender Elternteil mit Provokationen, Eskalationen, Inszenierungen, Fehlender Bindungstoleranz, Umgangsbeeinträchtigung, u.s.w. auffällig wird, sollte ein Gutachten des betreuenden Elternteils erstellt werden.
Ein Konsens verweigerndes Verhalten eines Elternteils stellt dessen Erziehungsfähigkeit in Frage.

Das Verhalten der Konsensverweigerung geschieht zu Lasten der Kinder.
Ämter und Gerichte müssen verstärkt auf die Sanktionierung (eventuell nach Begutachtung) solcher Konsens verweigender Elternteile hinarbeiten.

Zudem beobachtet der "Väteraufbruch für Kinder" immer wieder, dass Kinder im Erwachsenenalter den Kontakt zu dem betreuenden Elternteil komplett abbrechen und sich dem nicht betreuenden Elternteil zuwenden. Diese Kinder können dem betreuenden, Konsens verweigernden Elternteil, oftmals nicht mehr verzeihen, dass ihr Konfliktverhalten einen Teil ihrer Kindheit und Jugend unwiederbringlich beeinträchtigt hat.

Dem Verhalten der Konsens verweigernden Elternteile muß der Gesetzgeber, Gerichte und Ämter deutlich eine Verpflichtung zum Konsens und damit eine Verpflichtung zum Kindeswohl, entgegensetzen.

Kontrollinstanz über Jugendämter

Auf nationaler und internationaler Ebene wird das Fehlen von Aufsichtsbehörden zur Kontrolle der Deutschen Jugendämter schon lange kritisch betrachtet.

Viele Väter die sich an uns wenden, fühlen sich von Jugendämtern immer wieder benachteiligt und haben das Gefühl, Jugendämter würden einseitig und willkürlich handeln.

Aus Sicht der Interessenverbände von Trennung betroffener Eltern, könnten Fälle von verdurstenden, verhungernden und vernachlässigten Kindern in Deutschland durch eine bessere Qualität von Jugendämtern und eine qualifizierte Kontrolle über die Jugendämter vermieden werden.

Es gibt Fälle, in denen Jugendämter sogar Rechtsbrüche begangen haben und sich über Gerichtsbeschlüsse hinweg gesetzt haben.

Gegen solche Rechtsverstöße von Jugendämtern können zwar Dienstaufsichtsbeschwerden an die Bürgermeister gerichtet werden - oftmals liegt jedoch keine fachliche Qualifikation vor, um die Arbeit der Jugendämter zu kontrollieren und oftmals fehlt die Bereitschaft zur Kontrolle.

Reguläre Kontrollinstanzen zur Aufsicht über die Jugendämter fehlen in Deutschland. Die Einführung von Kontrollinstanzen zur Qualitätssicherung ist daher dringend nachzuholen.

Der "Väteraufbruch für Kinder" fordert zum Schutz der Kinder und der Familien, die selbstverständliche Einsetzung und gesetzliche Verankerung von handlungsfähigen und kompetenten Aufsichtsbehörden über die Jugendämter, damit Mängel und Missstände untersucht werden und einer Lösung zugeführt werden können.  (siehe Beispiele)