Elterninfos
Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.
Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.
BGH, Beschluss vom 1. 2. 2012 - XII ZB 188/11; OLG München (Lexetius.com/2012,426)
Von Jacqueline Schall 07.12.2011
Entstanden an der Fachhochschule Düsseldorf
"...Es wird häufig betont, dass vor allem Kinder aus hochstrittigen Trennungsfamilien deutlichen Entwicklungsrisiken ausgesetzt sind (Schüler & Löhr, 2011; Walper & Schwarz, 2002; Walper & Fichtner, 2011).
Deutsche Übersetzung. Gegenüber ähnlichen Gesetzen zeichnet sich das brasilianische Gesetz dadurch aus,
Es widerspricht fundamental dem Rollenverständnis von Frauen in der Gesellschaft, doch auch sie tun Kindern sexuelle Gewalt an.
OLG Brandenburg Beschl. v. 20.05.2010 - 10 UF 46/09
Kindeswille entspricht nicht immer Kindeswohl
Vorliegend maß das Gericht der vom Sohn geäußerten Ablehnung kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.
54 F 98/11
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.
Grundsätzlich ist aus entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen anzustreben. Das ,,Optimalmodell" wäre eine 50:50-Regelung.
Ergebnisse der von der VolkswagenStiftung geförderten Schumpeter-Nachwuchsgruppe „Multilokalität von Familie“ am DJI geben näheren Aufschluss darüber,
Das neue Gesetz verhindert überlange Prozesse und bietet eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert. Betroffene müssen auf der ersten Stufe das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden.
Wenn absehbar ist, dass das Kindeswohl durch einen weiteren Aufenthalt bei demjenigen Elternteil, in dessen Obhut es lebt, gefährdet wird, so ist es geboten, im Interesse des Kindes einen Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson auch im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmen.