Elterninfos
Das LSG NRW hat die Kostenübernahme einer 3-wöchigen Reise nach Indonesien für einen Vater durchgesetzt, weil die Mutter – unter Duldung der deutschen Institutionen, und gegen den Willen des Vaters - mit dem Kind nach Indonesien umgezogen ist.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen.
Unter den Gutachtern, die bei gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten in Einzelfällen oder häufig eine Tendenz signalisiert bekommen haben, gaben 61,1 Prozent (n = 11) der psychologischen Gutachter an, mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen aus gutachterlichen Tätigkeiten zu beziehen. Dieser Wert ist bei psychologischen Gutachtern im Vergleich zu den anderen untersuchten Berufsgruppen am höchsten.
Unter dem Begriff Maternal Gatekeeping („mütterliches Türstehen“) wird dieses Phänomen seit gut zwanzig Jahren wissenschaftlich untersucht. Einer US-Studie der Brigham Young University aus dem Jahre 1999 zufolge sollen etwa 20 bis 25 Prozent aller verheirateten Frauen in die Kategorie der Maternal Gatekeeper fallen.
Die Antragsgegnerin entschuldigten den Ausfall der Umgangstermine u.a. mit beruflichen und privaten Terminen. Die Termine wurden nicht nachgeholt. Der Antragsteller beantragte daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin.
Die Mutter boykottierte den vom Gericht angeordneten Umgang des Vaters mit seinen beiden Töchtern. Nach Einholung eines Sachverständgigengutachtens entzog das FamGericht daraufhin der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf den Vater. Das Jugendamt wurde mit Zustimmung des Vaters ermächtigt, die Kinder vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie unterzubringen.
Neu ist, dass dem Verfahrensgegner jetzt regelmäßig vor der Bewilligungsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung nicht nur zur Erfolgsaussicht des Antrages, sondern auch über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu geben ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Immer mehr Eltern betreuen ihre Kinder im Wechselmodell, zunehmend werden Familiengerichte mit entsprechenden Anträgen sowohl in Verfahren um die elterliche Sorge als auch mit entsprechenden Umgangsrechtsanträgen konfrontiert.
Derzeit findet eine Kommunikation der Kindeseltern zwar nur schriftlich statt, woran sich regelmäßig kleinere Missverständnisse und Missstimmungen entzünden. Jedoch liegen dieser qualitativ mangelhaften Kommunikation zwischen den Kindeseltern keine unüberwindlichen Zerwürfnisse zwischen ihnen zugrunde. Vielmehr sind die Kommunikationsschwierigkeiten in der Paarebene der Kindeseltern begründet.
Hinzu kommt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Einrichtung der gemeinsamen Sorge aus nicht kindeswohlbezogenen Motiven regelmäßig gerade nicht tragfähig für den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008, Rz. 59 ff.).
Wie sollte ein Verfahrensbeistand arbeiten? Was muss dabei besonders beachtet werden?
Das steht in den Standards der BAG Verfahrensbeistandschaft / Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e. V.