Elterninfos
Der Kläger hat Anspruch auf SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens aus seiner Teilzeitbeschäftigung, weil neben den weiteren Absetzbeträgen auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn aus der beim Jugendamt unterzeichneten Unterhaltsurkunde in vollem Umfang einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.
Trennungs- und Scheidungskonflikte sind ein oft stark verknäultes Konglomerat aus materiellen, sozialen und psychologischen Konfliktanteilen. Der gesamte Komplex stellt eine große Herausforderung für alle an der Konfliktregulierung beteiligten Professionen und Institutionen dar. Der Erfolg hängt dabei wesentlich von der Beratungs- und Interventionskompetenz sowie einem guten und lösungsorientierten Zusammenwirken aller beteiligten Akteure ab.
Am 4. Juli 2014 hat das OLG Köln in zwei parallelen Entscheidungen eine Mutter aus Brühl zu 500€ Ordnungsgeld (4 WF 6/13; FamRZ 2015, 163) und zu 1.400,-€ Schadenersatz (4 UF 22/13) verurteilt. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer immer noch ein mildes Urteil. Man beachte zudem die Kostenaufteilung, die einen Teil des Schadenersatzes direkt der Scheidungsindustrie zuspielt.
ANFORDERUNGEN AN DIE BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG
Der Gesetzgeber formuliert als klare Leitziele für die Regulierung der familiären Lebensverhältnisse bei Trennung und Scheidung den Beziehungserhalt zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern sowie den Konfliktabbau zwischen den Eltern. Trennungsbetroffene benötigen in diesem Zusammenhang vor allem ideologiefreien Rat und eine niederschwellig ausgerichtete psychologische und praktische Hilfe (vgl. Jopt 2002; Fthenakis 2008; Weber 2013).
In Beratungen und Foren werden immer wieder dieselben Fragen (faq = Frequently Asked Questions) von einer grossen Zahl Väter gestellt, die sich in oder nach einer Trennung befinden. Kinder weg, finanziell unter Druck, Gerichtstermine, Ärger mit Jugendämtern - die häufigsten Fragen dazu sollen hier ansatzweise beantwortet beziehungsweise Hilfen bereitgestellt werden, um selbst Antworten zu finden.
Der EGMR rügt dabei die zu zaghaft und nur unzureichend verhängten Ordnungsmaßnahmen und die nach wie vor fehlenden Rechtsmittel bei überlangen Gerichtsverfahren.
In rechtstechnischer Hinsicht erfolgt die Anordnung des Wechselmodells über § 1684 BGB. § 1671 BGB kommt nicht zur Anwendung.
Die Rechtsprechung, die die Anordnung eines Wechselmodells dann abgelehnt, wenn ein Elternteil sich dagegen ausspricht, geht im Wesentlichen davon aus, dass die Eltern eine hohe Bereitschaft haben müssen, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Schon dieser Ausgangspunkt ist fragwürdig. Dieser Rechtsprechung liegen keine gesicherten Forschungsergebnisse zu Grunde.
OLG Brandenburg: Bei der Berechnung von Ehegatten Unterhalt kann fiktives Einkommen abgezogen werden
Für Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter kann sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind (…). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Erwerbsobliegenheit besteht auch nicht deswegen, weil eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1754 Abs. 2 BGB nicht möglich ist.
Durch ein Rating-Verfahren wurden 151 Items mit einem relativen Verlust von Kindeswohl beschrieben, das es erlaubt, den Grad von Benachteiligung, Beeinträchtigung oder Gefährdung von Kindern unter hochstrittiger Trennung der Eltern zu quantifizieren.
Die Ergebnisse des Rating-Verfahrens zeigen auf, dass derzeit familiengerichtliche Entscheidungen oder sorgerechtliche Überlegungen überwiegend nicht verzerrungsfrei getroffen werden, da menschliches Beurteilungsvermögen von persönlichen Sichtweisen, beruflichem Hintergrund, oder anderen Einflüssen geprägt wird.
Für konflikthafte und widersprüchliche Positionen der Eltern, wie sie nach Trennungen im Umgehen mit gemeinsamen Kindern fast regelhaft auftreten, scheint das Wechselmodell einen geeigneten Rahmen zu bieten.