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Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen.
Das LSG NRW hat die Kostenübernahme einer 3-wöchigen Reise nach Indonesien für einen Vater durchgesetzt, weil die Mutter – unter Duldung der deutschen Institutionen, und gegen den Willen des Vaters - mit dem Kind nach Indonesien umgezogen ist.
Beschluss v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13
1. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden (Fahrtkosten, Unterbringungskosten).
2. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann zusätzlich gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts anderweitige Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhalt des Kindes deckt.
Unter den Gutachtern, die bei gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten in Einzelfällen oder häufig eine Tendenz signalisiert bekommen haben, gaben 61,1 Prozent (n = 11) der psychologischen Gutachter an, mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen aus gutachterlichen Tätigkeiten zu beziehen. Dieser Wert ist bei psychologischen Gutachtern im Vergleich zu den anderen untersuchten Berufsgruppen am höchsten.
Das Bundessozialgericht hat das Umgangsrecht Arbeitsloser mit ihren getrennt lebenden Kindern gestärkt. Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Empfänger die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangs voll erstatten. Damit verwarfen die Richter die sogenannte Bagatellgrenze der Bundesagentur für Arbeit.
Das BVerfG hat im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde präzisiert, in welchen Fällen eine Anhörungsrüge beim letztinstanzlichen Gericht erhoben werden muss. Dies sei nur in den Fällen nötig, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist oder den Umständen nach ein solcher Verstoß nahe liegt.
Das Bayrische Landeskriminalamt zitiert in einer Untersuchung zu Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden.
In 40 % aller Sorgerechtsstreitigkeiten wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben. 95 % der in Sorgerechtsstreitigkeiten erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erweisen sich als falsch.
Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt.
Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es nicht an, selbst wenn dieser einverständlich oder (bei Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil) einseitig bestimmt worden ist.
Ziehen Mutter und Kind ins Ausland, muss der Vater im Falle eines Sorgerechtsstreites auch im Ausland vor Gericht gehen. Sofern der Umzug nicht widerrechtlich (Alleinsorge der Mutter) war und das Verfahren noch nicht bei einem deutschen Gericht begonnen wurde, sind die deutschen Gerichte dann nicht mehr zuständig.



