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Die vereinbarte Vertraulichkeit der Koalitionsverhandlungen bekommt erneut Risse. Bereits zum zweiten Mal scheinen die Grünen bestimmte Lobbygruppen dazu aufgerufen zu haben, die Koalitionsverhandlungen in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Thema diesmal: Familienpolitik, konkret, das Wechselmodell. Ziel ist es offensichtlich, den Stillstand der letzten 8 Jahre weiter zu zementieren.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei weiteren leistungsfähigen Verwandten gerader Linie (Mutter, Großeltern) dem (angeblich) nicht betreuende Elternteil mehr als nur der sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) verbleibt, sondern lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann.
Seit März 2021 liegt dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) ein Gutachten mit dem Titel „Gemeinsam getrennt Erziehen“ vor. Verfasst wurde es unter anderem vom wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen und so bekannten Namen, wie Sabine Walper (die inzwischen auch für die Studie "Kindeswohl und Umgangsrecht" ("PETRA-Studie") verantwortlich ist) und Jörg M. Fegert (Kinderpsychiater und Experte für Kinderschutz und Jugendhilfe). Es dokumentiert und konkretisiert den überfälligen Reformbedarf im bundesdeutschen Familienrecht. Dass dieses Gutachten erst jetzt, dank einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch das "Forum Soziale Inklusion" (welches das BMFSFJ nicht förderungswürdig findet), der Öffentlichkeit zugänglich wurde, passt zu unserem Eindruck der Reformbereitschaft der Politik in diesem Bereich.
Es gibt sie auch in Deutschland: einige der sehr seltenen Entscheidungen bei denen ein Aufenthaltswechsel der Kinder zum boykottierten Elternteil beschlossen wurde.
Wenn sich die SPD nicht sofort wieder demontieren will und die GRÜNEN sich nicht mit einer Koalition mit der CDU diskreditieren wollen, wird es um eine Koalition mit der FDP nicht herumgehen. Insofern Glückwunsch an die FDP zu ihrem Wahlerfolg.
Kindergeldbezug ist bei Trennungselternteilen immer ein Ärgernis und führt auch immer wieder zu Streit. Gesetzliche Grundlage dafür ist die (aus unserer Sicht) überholte Bestimmung des § 64 EStG, nach der es nur einen „Kindergeldbezugsberechtigten“ gibt.
Man kann auch – nicht ohne Berechtigung – die Auffassung vertreten, daß im Trennungsfall – zumindest bei Wechselmodell – jeder Trennungselternteil das volle Kindergeld erhalten muß; denn es haben dann ja beide insbesondere die erhöhten Wohnungskosten (Wohnung mit Kinderzimmer!) für die Kinder zu tragen.
Barley, Schwesig, Giffey, Lambrecht – 4 SPD-Familienministerinnen, die erst Reformen angekündigt und dann verschludert, abgelehnt oder torpediert haben. Dr. Johannes Fechner (MdB, SPD) sieht kurz vor der Wahl (wie bereits seine vorgenannten Parteigenossinnen vor den jeweiligen Wahlen) grundlegenden Reform- und Handlungsbedarf.
Pressemitteilung des Bundesvereins
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Die Wahlprüfsteine des Väteraufbruch für Kinder e.V. offenbaren gravierende Unkenntnis zu wichtigen Familienfragen und Konzeptlosigkeit zum Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, gemeinsamer Elternschaft, Wechselmodell sowie dem Schutz von Kindern vor psychischem Missbrauch.
Das ARD Morgenmagazin beschäftigt sich – wenn auch spät – mit familienrechtlichen Fragen rund um Corona. Einige Informationen sind aber nicht ganz ausführlich erläutert worden.
Ein Vater, der - wegen zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit - versucht den Titel über Kindesunterhalt abzuändern (§§ 238, 239 FamFG), stellt nach schriftlicher Ankündigung an die Mutter die Unterhaltszahlungen ein. Das Amtsgericht verweigert dem Vater die Verfahrenskostenhilfe für das Abänderungsverfahren und verschleppt dieses.
Die Mutter beantragte Unterhaltsvorschußleistungen. Gleichzeitig leitete sie durch ihre Rechtsanwältin die Vollstreckung des vollen Unterhalts gegen den Vater ein, obwohl die Unterhaltsvorschußleistungen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen waren, sie diese also insoweit gar nicht mehr vollstrecken durfte.



