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Wechselmodell (D), Doppelresidenz (A), Alternierende Obhut (CH) nennt man ein Konzept des Getrennterziehens nach Trennung / Scheidung, bei dem beide Eltern ihre Kinder ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd betreuen und so im Alltag des Kindes weiterhin eine tragende Rolle spielen. Statt Aufteilung in einen Alleinerziehenden und einen Besuchselternteil, bleiben Mutter und Vater gleichberechtigt und -verpflichtet in ihrer elterlichen Verantwortung und somit den Kindern als enge Bezugspersonen erhalten. Von diesem Betreuungsmodell können Kinder, Mütter und Väter profitieren.
Die Mutter des 9 jährigen Kindes wollte zu ihrem neuen Lebensgefährten in eine 200 km entfernte Stadt ziehen. Der Vater hatte eine gleichermaßen gute Bindung zum Kind. Die Mutter wurde allerdings als "Hauptbezugsperson ermittelt". In der Vorinstanz hatte man nach §1628 BGB als Einzelfall Streitfrage entschieden, da man hier das Kindeswohl gegenüber "dem Recht der Mutter" umzuziehen anscheinend doch stärker wertete. Das OLG schränkte zumindest seine Entscheidung nach § 1671 BGB insofern ein, dass der Bruch für das Kind erst mit dem Wechsel in eine weiterführende Schule erfolgen soll.
Fazit: trotz der Nachteile für das Kindeswohl steht das Recht der Mutter über dem des Kindes. Möglicherweise erübrigt sich ja der Umzug wenn der Lebensgefährte dann vorher zum Ex wird...
Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst in der Summe darf auf halbe Stunden aufgerundet werden.
Das OLG Brandenburg entschied, dass ein minderjähriges Kind einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seinen betreuenden Elternteil hat. Auch der betreuende Elternteil habe gemäß § 1360a Abs. 4 BGB eine besondere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Sie sind geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind? Dann können Sie beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Voraussetzung ist im Wesentlichen neben einem eigenen Rentenanspruch (5 Jahre Beitragsleistung), man ist nicht neu verheiratet oder verpartnert und das Kind ist unter 18 Jahre alt.
Das KiMiss-Projekt der Universität Tübingen entwickelt eine frei verfügbare Web-App, mit welcher der Belastungsgrad von Kindern unter konfliktreicher Elterntrennung bestimmt werden kann. Die Entwicklungskosten für die Web-App sind derzeit nicht gedeckt, staatliche Förderung nicht in Sicht.
Update: inzwischen sind schon mehr als 1/3 der Entwicklungskosten gedeckt. Jetzt Spenden um die Fertigstellung zu bewirken!
Nach dem Motto einer betreut und erhält alle Vergünstigungen und der andere geht leer aus ist wiederum ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass die derzeitige Situation getrennt lebender Eltern nicht ausreichend berücksichtigt. Die Leistungen des Starke Familien Gesetz werden an den Bezug von Kindergeld gekoppelt und dieses wird nach wie vor nur an einen Elternteil gezahlt. Damit geht ein Elternteil per se immer leer aus, selbst wenn die Kinder in Doppelresidenz/Wechselmodell betreut werden. Sind also beide Eltern bedürftig, so gehen die Kinder immer dann leer aus, wenn sie im Haushalt des nicht Bezugsberechtigten sind.
Der Hamburger Senat legt der Bürgerschaft ein Gesetz zur verpflichtenden Richterfortbildung vor.
Zuvorgegangen war eine Initiative zur Qualitätssicherung in familiengerichtlichen Verfahren und Forderungen der Enquete-Kommission Kinderschutz. Hamburgs Justiz war bereits in der Vergangenheit selbst aktiv und organisiert im Rahmen der Richterakademie Fortbildungen zu den Themen "Kindschaftsrecht in der familienrechtlichen Praxis mit interdisziplinären Bezügen" sowie zum aktuellen Familienrecht.
Zuweilen zieren sich Gerichte mit der Ablehnung von Gutachter*innen und vergüten diese trotz Befangenheit und mangelhafter Leistungen zu Lasten der Eltern. Kosten für diese Gutachten sind dadurch Teil der Gerichtskosten und gehen dabei oft in die Tausende. Auch nach Ablauf der der Ernennung folgenden zweiwöchigen Frist können jedoch Gründe für eine Ablehnung der Gutachter*in entstehen.
Der Vater hatte für das Kind Kindergeld beantragt und dabei das Konto der Mutter angegeben, auf das die Kindergeldkasse dann zahlte. Die Bewilligung des Kindergeldes wurde dann rückwirkend aufgehoben und das Kindergeld vom Vater zurückgefordert, obwohl dieser es selbst gar nicht erhalten hatte. Da der Vater jedoch der eigentliche Leistungsempfänger war, wurde er vom Finanzgericht ungeachtet dessen zur Rückzahlung verpflichtet.



