Elterninfos
Ein interessanter Artikel (en) von Ruth A. S. Nichols wie man gegen Entfremdung durch den anderen Elternteil vorgeht indem man auf die Gefühle des Kindes eingeht.
Häufig wird man – falls man noch Umgang mit seinem Kind hat – damit konfrontiert, dass einem aus Kindermund Lügen und Schmähungen des Expartners/der Expartnerin entgegenschlagen. Es ist dann äusserst schwierig darauf adäquat zu antworten.

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) wird im Jahr 2019 zehn Jahre alt. Das FamFG sollte das familiengerichtliche Verfahren grundsätzlich neu ordnen und den praktischen Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten gerecht werden. Insbesondere Lesenswert für Fachkräfte und betroffene Eltern der Artikel von Dr. Marc Serafin, Leiter des Jugendamtes der Stadt St. Augustin auf Seite 21: WENN KINDER BEI ELTERLICHER TRENNUNG DEN KONTAKT ABLEHNEN.
Gutachten sind nicht nur sehr häufig schlecht, auch die Kosten dafür sind nicht selten überzogen. Gemeinhin werden Kostenrechnungen trotzdem nicht durch die Gerichte überprüft, zumal das Geld ja zumindest teilweise aus der Staatskasse kommt. Das OLG Brandenburg stellte nun auf Antrag des Bezirksrevisors und der Betroffenen fest, dass Kosten in umfangreichen Umgangsverfahren regelmäßig 9.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Wird dieser Betrag überschritten, müssen Gericht und Beteiligte vorab zustimmen.
Zuweilen sind Gerichtsbeschlüsse extrem Rechtsfehlerhaft. So erließ ein Amtsgericht, welches zudem örtlich nicht zuständig war, einen letztlich nichtigen Beschluss, in dem das örtlich ebenfalls nicht zuständige Jugendamt zur Vollstreckung einer Inobhutnahme ermächtigt wurde. Nach FamFG ist aber lediglich ein Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung ermächtigt. Dieses störte offenbar weder Jugendamt noch die von diesem herbeigezogene Polizei, welche - obwohl der Beschluss rechtsfehlerhaft war - grundrechtswidrig einschritt.
Wechselmodell (D), Doppelresidenz (A), Alternierende Obhut (CH) nennt man ein Konzept des Getrennterziehens nach Trennung / Scheidung, bei dem beide Eltern ihre Kinder ungefähr zu gleichen Teilen abwechselnd betreuen und so im Alltag des Kindes weiterhin eine tragende Rolle spielen. Statt Aufteilung in einen Alleinerziehenden und einen Besuchselternteil, bleiben Mutter und Vater gleichberechtigt und -verpflichtet in ihrer elterlichen Verantwortung und somit den Kindern als enge Bezugspersonen erhalten. Von diesem Betreuungsmodell können Kinder, Mütter und Väter profitieren.
Die Mutter des 9 jährigen Kindes wollte zu ihrem neuen Lebensgefährten in eine 200 km entfernte Stadt ziehen. Der Vater hatte eine gleichermaßen gute Bindung zum Kind. Die Mutter wurde allerdings als "Hauptbezugsperson ermittelt". In der Vorinstanz hatte man nach §1628 BGB als Einzelfall Streitfrage entschieden, da man hier das Kindeswohl gegenüber "dem Recht der Mutter" umzuziehen anscheinend doch stärker wertete. Das OLG schränkte zumindest seine Entscheidung nach § 1671 BGB insofern ein, dass der Bruch für das Kind erst mit dem Wechsel in eine weiterführende Schule erfolgen soll.
Fazit: trotz der Nachteile für das Kindeswohl steht das Recht der Mutter über dem des Kindes. Möglicherweise erübrigt sich ja der Umzug wenn der Lebensgefährte dann vorher zum Ex wird...
Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst in der Summe darf auf halbe Stunden aufgerundet werden.
Das OLG Brandenburg entschied, dass ein minderjähriges Kind einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seinen betreuenden Elternteil hat. Auch der betreuende Elternteil habe gemäß § 1360a Abs. 4 BGB eine besondere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Sie sind geschieden und erziehen ein minderjähriges Kind? Dann können Sie beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente erhalten. Voraussetzung ist im Wesentlichen neben einem eigenen Rentenanspruch (5 Jahre Beitragsleistung), man ist nicht neu verheiratet oder verpartnert und das Kind ist unter 18 Jahre alt.
Zuweilen zieren sich Gerichte mit der Ablehnung von Gutachter*innen und vergüten diese trotz Befangenheit und mangelhafter Leistungen zu Lasten der Eltern. Kosten für diese Gutachten sind dadurch Teil der Gerichtskosten und gehen dabei oft in die Tausende. Auch nach Ablauf der der Ernennung folgenden zweiwöchigen Frist können jedoch Gründe für eine Ablehnung der Gutachter*in entstehen.